Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Zoll-Gesetz. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Verkchr mit 6. 1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im gan- 
zoderen à3ü, zen Umfange des Staatsgebieks eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. 
6 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die 
Ausfuhr gestattet. 
6. 3. Ausnahmen hiervon (Ié. 1—2.) treten ein beim Werkehr mit 
Salz und denfenigen Stoffen, woraus Salz ausgeschieden zu werden pflegt, so 
wie mit Spielkarten, und können auch für andere Gegenstände aus polizeilichen 
#r. siete Rücksichten auf bestimmte Zeit angeordnet werden. 
ehre 
anbern, · H.4.VoneingehendenfremdenWaarenwirdeinEingangszollerhoi 
HFMHDVLbemdessenLJöhe,sowiepievondkmselbenganzbefreitenGegenstände,dieErs 
Zkaeiogsnw hebungsrolle (der Zolltarif) nachweiset. 
Welche Waa- . 5. Alle aus anderen Laͤndern eingehenden Gegenstaͤnde werden in Be- 
wun als sede ziehung auf die Zollpflichtigkeit, der Regel nach, und nur unter Zulassung der im 
gegenwocrihhe Gesetze ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waaren 
angesehen. 
2. Ausgangs= . 6. Bei dem Auögange gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnah- 
Zou. men ergiebt der Tarif. 
W . 7. Von fremden Waaren, die nicht im Lande verbleiben, sondern 
oll. « 
bloß durchgeführt werden, wird ein Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der 
Tarif bestimmt. « 
4. Erleichte- 4 8. Gegenstände des Durchgangs können gegen Entrichtung der Durch- 
ves gangsabgabe innerhalb des Staatsgebietes, unter der angeordneten Aufsscht, umge- 
laden, auch der Spedition oder des Zwischenhandels wegen gelagert werden. 
ul. Aus- . 9. Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in anderen Län- 
e dern bei ihrem Verkehr genießen, können, soweit es die erschiedenheit der 
in den Rüs- erhlenisse gestattet, erwiedert werden. Dagegen bleibt es vorbehalten, Be- 
ben deim ser, schränkungen, wodurch der Verkehr der Bewohner des Landes in fremden Län- 
ren Ländern. dern wesentlich leidet, durch angemessene Maaßregeln zu vergelten. 
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