Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Aufnahmefá 
bigkelt der 
Thellnehmer. 
— 450 — 
und Mitgliedern der Sozietäk, die amtlichen Atteste für die Versicherungen und 
die Quittungen über rne Brand-Eneschadigungszahlung aus der Sozie- 
tätskasse find vom tarismäßigen Stempel und von Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen, Namens der Sozletät, sind diejenigen Stempel, deren 
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen 
Zu Vertradgen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarisfmaßige 
Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebenexemplaren der Stempel be- 
glaubigter Abschriften zu verwenden. 
é. 3. Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk 
— „Feuersozietätssache“ — versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen 
Berichte, Gelder und Packete, zustehen, die in Feuersozietäts-Angelegenheiten 
zwischen den -Behörden hin und her gesandt werden. Privatpersonen und ein- 
zelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuersozietäts-Behörden fran- 
kiren und kommt ihnen, und den an sie ergehenden unfrankirten Antworten, die 
Fportofveihen nicht zu Statten. Die Sendungen, welche hiernach portopflichtig 
ind, sind von der Feuersozietäts-Behörde mit der Bezeichnung Pportopflichtig“ zu 
versehen, auch sind die Geuersozietäts-Behörden verpflichtet, für den Fall, daß 
Beamte und einzelne Sozietätsmitglieder die porkofreie Rubrik bei portopflichti- 
gen Sendungen zum Nachtheile der Postkasse mißbrauchen, die Kontravenienten 
dem General-Postamte zur Bestrafung anzuzeigen und die Entscheidungen dessel- 
ben hierauf zu befolgen. 
§. 4. Die Sozietäck darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur städ- 
tische Gebaͤude, und zwar nur solche Gebaͤude aufnehmen, welche innerhalb der 
Gemeindebezirke der im 8. 1. bezeichneten, zur Sozietaͤt gehoͤrigen Staͤdte be- 
legen sind. 
. 6. In dieser Beschraͤnkung gilt zwar die Regel, daß Gebaͤude aller 
Art, dr Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme ge- 
eignet sind. 
6 6. Diejenigen Gebäude sedoch, welche so baufällig sind, daß sie nach 
sachverständigem Urtheile nicht mehr reparakurfähig, sondern des Neubaues be- 
dürftig und deshalb von Polizei wegen geschlossen sind, dürfen nicht aufgenom- 
men werden. Gerathen schon verfcherte Gebdude in den vorbezeichneten bau- 
fälligen Zustand, so cheioen dieselben mit dem Beginne desjenigen Tages, an 
welchem ihre Schliehung polizeilich verfügt wird, aus der Soziect aus, und 
müssen in Folge dessen im Lagerbuche (Kataster) von Amtswegen gelöscht werden. 
6 7. Sben so sind nachstehende Gebdude, als: 
ulvermühlen= und Puwermagane, 
Blas= und Schmelzhütten, 
Eisen= und Kupferh#ämmer, 
Stückgießereien, « 
Schwefelraffinerien, 
Terpenthin-, Firniß- Holzsaͤure- und Schwefelsaͤurefabriken, 
  
Anstal-
	        
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