Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

dern Befugniß hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist der- 
jenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, berechtigt, solches be- 
sonders zu versichern, dies derf jedoch nur bei derselben Versicherungs-Anstalt 
geschehen, bei welcher das Gebaͤude selbst assoziirt ist. 
34. Uebrigens dürfen weder die auf den Grund bloßer Gebäude- 
Beschreibungen gewählten Persicherungssummen, noch die blos zum Zwecke 
der Feuerversicherung ausgenommenen Taren zur Grundlage bei öffentlichen oder 
Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der 
Grundbesitzer jemals zu fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
6 35. Regelmäßige, periodische Revissonen der Versscherungssummen 
oder Taxen, um die durk, den Verlauf der geit erfolgende Verminderung des 
Werths der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor- 
derlich, die Sozietäts- Direktion hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen 
allgemein oder einzeln auf Kosten der Sozietät vornehmen, von den Eigenthü- 
mern neue Beschreibungen beibringen, und falls sich der Eigenthümer der 
von der Sozietckt für nöthig erachteten Herabsetzung der Versicherungssumme 
weigert, eine Taxe aufnehmen, und dadurch das Maximum der versicherungs- 
fähig bleibenden Summe, nach den bestehenden Vorschriften, feststellen zu lassen. 
Namentlich sind alle mit den Genersoste. ts-Angelegenheiten beauftragten Beam- 
ten verpflichtet, beim Verfall der Gebadude, zumal solcher, deren Werth nach der 
Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf zu rich- 
ten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen Werth 
der versscherten Gebdude übersteige. 
6 36. In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungs-Summe 
bis zu dem zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen 
neg der suer- Minderbetrage heruncersetzen lassen. Jedoch findet in den Fdllen des §. 11. auch 
*d die Heruntersetzung der Versicherungssumme, ohne die ausdrückliche Einwilli- 
« gung der dort bezeichneten Realglaͤubiger, oder den Nachweis der geschehenen 
Tilgung ihrer Forderungen, nicht Statt. Derjenigen nothwendigen Herunter- 
setzung der Persicherungssumme, welche daraus folgt, daß etwa der Werth 
des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des ver- 
sicherten Gebdudes, oder das darnach oder sonst zuldssige Marimum nicht mehr 
die Höhe der bisherigen Versicherungssumme erreicht, muß sich aber ein Je- 
der unterwersen, und es sieht also dagegen den Hypothek-Gldubigern und son- 
stigen Interessenten kein Widerspruch zu. 
Feurige der . 37. Die von den Theilnehmern der Sozietat zu leistenden Beitrage 
Julsresee werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmaßig 
os,derensrlas, zur Bestreitung aller Ausgaben der Städte-Feuersozietäktskasse bestimmt sind. 
Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für den- 
jenigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten Versiche- 
rungssumme CF. 39. und folgende) dem muthmaßlichen allsährlichen Bedarf 
geme b, abgemessen und ein für allemal festgestellt, und müssen ohne besondere 
usschreibung eingezahlt werden; den außerordentlichen Beiträgen aber, welche 
nur 
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