dern Befugniß hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist der-
jenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, berechtigt, solches be-
sonders zu versichern, dies derf jedoch nur bei derselben Versicherungs-Anstalt
geschehen, bei welcher das Gebaͤude selbst assoziirt ist.
34. Uebrigens dürfen weder die auf den Grund bloßer Gebäude-
Beschreibungen gewählten Persicherungssummen, noch die blos zum Zwecke
der Feuerversicherung ausgenommenen Taren zur Grundlage bei öffentlichen oder
Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der
Grundbesitzer jemals zu fremdartigen Zwecken benutzt werden.
6 35. Regelmäßige, periodische Revissonen der Versscherungssummen
oder Taxen, um die durk, den Verlauf der geit erfolgende Verminderung des
Werths der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor-
derlich, die Sozietäts- Direktion hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen
allgemein oder einzeln auf Kosten der Sozietät vornehmen, von den Eigenthü-
mern neue Beschreibungen beibringen, und falls sich der Eigenthümer der
von der Sozietckt für nöthig erachteten Herabsetzung der Versicherungssumme
weigert, eine Taxe aufnehmen, und dadurch das Maximum der versicherungs-
fähig bleibenden Summe, nach den bestehenden Vorschriften, feststellen zu lassen.
Namentlich sind alle mit den Genersoste. ts-Angelegenheiten beauftragten Beam-
ten verpflichtet, beim Verfall der Gebadude, zumal solcher, deren Werth nach der
Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf zu rich-
ten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen Werth
der versscherten Gebdude übersteige.
6 36. In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungs-Summe
bis zu dem zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen
neg der suer- Minderbetrage heruncersetzen lassen. Jedoch findet in den Fdllen des §. 11. auch
*d die Heruntersetzung der Versicherungssumme, ohne die ausdrückliche Einwilli-
« gung der dort bezeichneten Realglaͤubiger, oder den Nachweis der geschehenen
Tilgung ihrer Forderungen, nicht Statt. Derjenigen nothwendigen Herunter-
setzung der Persicherungssumme, welche daraus folgt, daß etwa der Werth
des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des ver-
sicherten Gebdudes, oder das darnach oder sonst zuldssige Marimum nicht mehr
die Höhe der bisherigen Versicherungssumme erreicht, muß sich aber ein Je-
der unterwersen, und es sieht also dagegen den Hypothek-Gldubigern und son-
stigen Interessenten kein Widerspruch zu.
Feurige der . 37. Die von den Theilnehmern der Sozietat zu leistenden Beitrage
Julsresee werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmaßig
os,derensrlas, zur Bestreitung aller Ausgaben der Städte-Feuersozietäktskasse bestimmt sind.
Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für den-
jenigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten Versiche-
rungssumme CF. 39. und folgende) dem muthmaßlichen allsährlichen Bedarf
geme b, abgemessen und ein für allemal festgestellt, und müssen ohne besondere
usschreibung eingezahlt werden; den außerordentlichen Beiträgen aber, welche
nur
6.
Lchehun und
UuUU