Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 10. Mit Ländern, die sich mit dem Scaate zu einem gemeinschaftlichen 2. Insbeson- 
Zollsysteine (zu dem Zollvereine) verbunden haben, besteht, — unter Ausschluß de bum 
der im 9. 3. bezeichnelen Gegenstände — ein unbeschränkter und der Regel nach zum Johver- 
vällig abgabenfreier Verkehr, wie unter den einzelnen Theilen des eigenen Staats= un aderigen 
gebietes. Ausnahmsweise uncerliegt dieser Verkehr bei einigen Erzeugnissen einer « 
Abgabe zur Ausgleichung der in beiden Laͤndern bestehenden innern Steuern. 
Die naͤheren, diesem Verhaͤltnisse entsprechenden Bestimmungen werden, 
soweit es noch noͤthig, besonders bekannt gemacht werden. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
8. 11. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß vel- Lchtung 
oder nach Stückzahl. #1. Ctbedungs. 
8 
4 12. Außer dem Zolle kann, wenn Waaren nach den orschriften. 2. Bejette- 
dieses Gesetzes unter besonderen Kontrollformen abgefertigt, oder mit Verschlußsags u Ver- 
belegt werden, die Emrichtung des im Zolltarif bestimmten Bezettelungs= oder 
Verschlußgeldes verlangt werden. 
é. 13. Der Zolltarif kann nur alle drei Jahre im Ganzen berichtigt, z. Berichtl- 
und muß sodann für die nächsten drei Jahre acht Wochen vorher vollständig urg de Zou— 
von Neuem herausgegeben werden. Abänderungen einzelner Jollsätze, oder Er- 
lduterungen über letztere, sollen der Regel nach nur jährlich auf einmal ausge- 
sprochen, wenigstens acht Wochen vor dem ersten Januar zur öffemlichen Kunde 
gebracht und erst von diesem Tage an angewendet werden. 
6 14. Zur richtigen Anwendung des Zollearifs dient das amtlich bekannt # Wagaren- 
zu machende Wagrenverzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren Verzeichpiß. 
im Handel und sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzahlt 
und den auf jeden derselben anwendbaren Tarissatz bezeichnet. Wo dennoch 
über die richtige Anwendung des Tarifs auf die cinzelnen zollpflichtigen Gegen- 
stände ein Zweifel eintritt, wird letzterer im Verwaltungswege und in letzter In- 
stanz von dem Finanzminister entschieden. 
6é 15. Zur Enrrichtung des Zolles ist dem Staat derjenige verpflichtet, d. Berofllch- 
welcher zur Zeir, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) deszgur Sm- 
zollpflichtigen Gegenstandes ist. Dem Inhaber steht dersenige gleich, welcher den Jouees. 
zollpflichtigen Gegenstand aus einer öffentlichen Niederlagcanstalt entnimmt. 
Inwiesern der Inhaber, der nicht zugleich Eigemhümer ist, von letz- 
term oder dem Absender oder Empfänger des zollpflichtigen Gegenstandes die 
Erstateung der Abgaben verlangen könne, ist nach den, unter ihnen bestehenden 
rechtlichen Verhälenissen, den Grundsätzen des Civilrechts gemäß, zu beurtheilen 
und in streitigen Fällen ausschließend von den - zu entscheiden. 
([No. 1807.)
	        
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