Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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IV. Zur vierten Klasse gehören: 
a. alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckten Gebaͤude, 
b. Windmühlen, 
c. Ziegel= und Kalköfen, 
d. Theater, 
e. Zuckersiedereien, 
. Gebäude, worin sich Dampfkessel befnden, welche entweder als 
bewegende Krast der Dampfmaschinen dienen, oder in welchen 
bei einem Inhalte von 80 Kubikfuß und darüber die Dämpfe zu 
irgend einem andern Zwecke, z. B. zum Sieden der Kartoffeln 
in großen Brennereien 2c., gespannt werden. 
. 40. Zu den massiven Gebduden sind solche zu rechnen, deren Umfas- 
sungswände bis zur Dachspitze hinauf ganz von Feld-, gebrannten Mauer= oder 
kuftsteinen, oder auch von gestampftem Lehm (Pisé) aufgefährt sind. 
( 41. Fachwerks-Gebaude sind solche, deren hölzerne Fachwerke mit 
Mauersteinen ausgemauerk, oder gestakt und gelehmt sind. 
. 42. Ein massiver Brandgiebel, welcher nicht in einer Straßenbreite 
von 12 GZug liegt, oder nicht wenigstens 30 Fuß von dem nachsten Gebäude 
entfernt ist, darf keine Oeffnung haben, derselbe muß aber jedenfalls von Grunde 
aus ganz massiv aufgeführt seyn, und die Dachlatten dürfen nur bis an densel- 
ben, nicht aber firen und hindurch gehen. ind diese Voraussetzungen nicht 
vorhanden, so gehört das betreffende Gebdude nicht in die erste Klasse. 
» 5.43.BeiGebäudenvongemischterBauioderBedachungsartba 
stimmt der feuergefaͤhrlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehoͤren. 
é, 44. Hiernach hat über die Klasse, in welcher ein zur Versicherung 
angemeldetes Gebcdude gestellt werden soll, auf das Gutachten der städt#ischen 
Kommission der Magistrat zu bestimmen. 
6. 45. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung des Magistrats zu- 
frieden, so hat es dabei sein Bewenden, will er sich aber derselben nicht unter- 
werfen, so steht ihm nach seiner Wahl (§. 110.) der Weg des Rekurses oder 
die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu. 
#. 46. Die Bestimmung des Magistrats gilt aber jedenfalls einstweilen 
dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder resp. schieds- 
richterlichen Verfahrens erst mic dem nächsten, nach Beendigung desselben fälligen 
Eintritts-Termine (5. 14.) in Wirksamkeit tritt. 
(. 47. Der ordentliche Beitrag wird hiermit für sede Halbjahrs-Nate 
G. 38.) der ersten Klasse auf vier Silbergroschen, in der zweiten Klasse auf 
lechs Silbergroschen, in der dricten Klasse auf acht Silbergroschen, in der vier- 
ten Klasse auf zehn Silbergroschen von jedem Einhundert Thaler Wersicherungs, 
Werth bestimmk. 
(. 48.
	        
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