Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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éb 48. Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitrags-Ver- 
häleniß der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom geitpunkte 
der Ausführung des gegenwärtigen Reglements an gerechnet (§. 127.), mit Hülfe 
der inzwischen gesammelten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch die Pro- 
vinzial-Landtags-Abgeordneten der assoziirten Städee, und das Resuleat derselben 
Unserer Genehmigung unterworfen werden. Für die erste dieser zehnjahrigen 
Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß schon nach den ersten fünf Jahren 
eine solche Revisson stattfinden soll, und dabei für die nächstfolgenden fünf Jahre 
auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als nöchig oder nützlich anerkannte Ab- 
dnderung getroffen werden kann. 
49. Insonderheit gelten die im 5. 47. regulirten Beitragssäge nur 
für die ersten fünf Jahre, jedoch kann auch selbst schon innerhalb dieser ersten 
fünf Jahre, sowohl eine vermindernde, als erhöhende Berichtigung des Tarifs 
eintreken, wenn auf Antrag der Sozietäts-Direktion, und auf Zustimmung der 
Provinzial-Landtags-Abgeordneten der verbundenen Städte, Unsere Genehmigung 
erfolgt. Der vorhandene eiserne Fonds der Anstalt soll übrigens aus den or- 
demntlichen Beiträgen wenigstens auf Höhe von 20,000 Thaler erhalten, und 
wenn er hat angegriffen werden müssen, möglichst bald bis zu dieser Höhe wie- 
der hergesiellt werden, ehe eine Herabsetzung der Beltragssätze nach Maßgabe 
der Erfahrung stattfinden darf. 
Von Gebauden, die nicht mit dem Tage der Ausführung dieses Regle- 
mems, sondern erst später der Städte-Feuersozietäkt beitreten, ist ein Einkaufs= 
geld von 11 Silbergroschen von jedem Hundert Bersicherungswerth zum eiser- 
nen Bestande zu entrichten. 
6 50. Wenn während der Bersicherungszeit in oder an dem Gebäude Fauuss: Ver- 
eine Verdnderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem kunern 
Maaße erhöht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebdudes Bersicherungs= 
in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde, sel. 
so ist der Versicherte verpflichtet, dem Magistrate innerhalb des Semesters da- 
von Anzeige zu machen, und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderun- 
gen reglementsmäßig etwa folgenden Beitrags-Erhshung zu unterwerfen. 
5 51. Wird die Anzeige nicht in dem lausenden Semester geleistet, so 
muß der Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringern 
Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höhern, welche er hätte entrichten 
müssen, als Strase zur Feuersozietatskasse einzahlen. 
6. 52. Dieser Scrafbeitrag wird von dem Anfange des Semesters an, 
in welchem die Anzeige häcte gemacht werden sollen, bis zu Ende desjenigen 
Semesters, in welchem dieselbe nachträglich gemacht, oder anderweitig die Ent- 
deckung der vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeir- 
raum von fünf Jahren hinab, berechnet. 
6. 53. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhte Feuers- 
gefahr von der Sozietät vom Anfang an mit übernommen, es muß aber, wo 
eine Versetzung des Gebdudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflihtete 
(No. 1933.) Xrx2 Klasse
	        
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