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ob, wo, wie hoch er — sey es sein Immobiliar- oder Mobiliar-Vermoͤgen —
gegen Feuer versichert T umstaͤndlich vernommen werden. 9
4é. 60. Beide Verhandlungen (5.58 und 59) werden sofort nebst einer
Handzeichnung von der Brandsichtte, sobald eine solche zur Erlduterung noch-
wendig erscheint, an die Feuersozietckts Direkcion eingesandt, und bis zur Räck-
dußerung derselben, insofern diese in acht Tagen nach der Schaden-Besschtigung
erfolgt, darf der Zustand der Brandstätte, auher wenn solches auf polizeiliche
Anordnung geschieht, nicht verändert werden.
61. Auch wird gleichzeitig eine Abschrift beider Derhandlungen, so-
weit solche das Sozietäts-Interesse betreffen, acht Tage lang auf dem Nathhause
zu Jedermanns Einsicht ausgelegt. Werden in Gefolge dieses Verfahrens Ein-
sprüche und Bemerkungen gegen die Schaden-Abschätng angemeldet, so hat der
Magistrat sorgfältig Notiz davon zu nehmen, solche erforderlichenfalls zu instrui-
ren, die hierdurch nöthig werdenden interimistischen Verfügungen ungesäumt zu
erlassen und die aufgenommenen Verhandlungen mittelst Beriches, welchem zu-
gleich die nachtragliche Kostenliquidation beizufügen ist, sosort an die Sozietäts,
Direktion einzusenden.
6. 62. Die Brandschaden-Vergütigung wird für alle Beschddigung des —
versicherten Gebdudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der
der Entstehung des Feuers, er beruhe in hloerer Macht, Zufall, Bosheic oder äug#
Muthwillen, darin einen Unterschied macht.
4. 63. Wenn jedoch der Perdacht entsteht, daß das Feuer von dem
Persicherten selbst vorsätzlich verursacht, oder mit feiem Wissen und Willen,
oder auf sein Geheiß von einem Dritten angelege ist, so hängt es von der Ein-
leitung der Kriminal-Untersuchung und dem Ausfall des Urtels ab, ob die
Brandschaden-Vergütigung wegfallt oder nach recheskräftig entschiedener Sache
nachzuholen ist.
Findet nämlich der Richter den Verdacht nicht dringend genug, um gegen
den Persicherten eine Kriminal-Untersuchung einzuleicen, oder wird der Ver-
sicherte nach eingeleiteter Untersuchung gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so
muß die Nachzahlung erfolgen. Wird der Persscherte dagegen durch das Kri-
minal-Urtel zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Strafe verurtheilt, so ist
zu unterscheiden, ob eingetragene Realschulden auf dem versicherten Gebaude
haften oder nicht Letzterenfalls fällt die WVerpflichtung der Sozietckt zur Zahlung
der Brandschaden-Bergütigung sort. Ersterenfalls aber ist die Brandschaden-
Vergütigung so weit zu gewähren, als solche zur Sicherung oder Befriedigung
der Realgldubiger ersorderlich ist (#. 12), und bleibt der Sojietäk alsdann nur
der Civil-Anspruch gegen den Bersicherten und seine Mitschuldigen vorbehalten.
64. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver-
sicherten selbst oder von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder
vorenthalten werden. Der Sogzietät bleibt aber in solchen Fällen der —
(No. 1937.)