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Anspruch auf Ruͤckgewaͤhr nach den allgemeinen Gesetzen in so weit vorbehalten,
als dem Versicherten, erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in
der hausvaͤterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Ver-
schuldung (culpa lata) zur Last fällt.
4. 65. Ob und wie weit sonst die Sozietaͤt gegen jeden Dritten, welcher
den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civil-Prozesses auf
Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun-
gen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem
Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Be-
trag der von der Sogzietät geleisteten Brandschaden-Vergütigung, Kraft der Ver-
sicherung auf die Sozietckt über.
66. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entstehe,
welches, gleichviel, ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegs-
gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke,
auf Befehl eines Heerführers oder Offziers vorsätzlich erregt worden, wird von
der Sozietät vergütet.
6 67. Feuerschden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder
Bosheit des Militairs und Armee-Gefolges, oder gar nur auf Veranlassang
des Kriegszustandes entstehen, werden von der Sozietät gleichfalls vergütet.
J. 68. Eben so wenig sind von dieser Vergütigung solche Beschddigun-
gen der Gebude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht ge-
zündet, sondern blos zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche,
welche einem assozlirten Gebdude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch
die Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Ver-
breitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen
angeordnetes oder doch nachher als nsthig oder nützlich zur Feuerlöschung nach-
gewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dachern u. s. w. an den in
der PVersicherung begriffenen Theilen desselben, zugefügt sind. Schüäden aber,
welche durch Erdbeben, Pulver= oder andere Explossonen oder ähnliche Natur-
Ereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütek, wenn ein solches Ereigniß
Feuer veranlaßt hat und die Schäden selbst also Brandschadden sind.
6. 69. Bei Partialschäden erfolgt die Vergütigung in derselben Quote
der Versscherungssumme, als von den versicherten Gebdudetheilen nach &. 56.
für abgebrannt oder vernichtet erachtet werden.
70. Bei Tnotalschäden wird die ganze versicherte Summe vergünt,
und auf die ekwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden
ehe em Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufrdumung und Planirung
berlassen.
K. 71. Die Auszahlung der Vergütigungsgelder erfolgt bei Totalschäden
in zwei gleichen Theilzahlungen dergestalt, daß die eine Hälste, nachdem der neue
Bau unter Dach gebracht ist, die andere Hälste wenn der Bau beendet worden,
gezahlt wird. Kann jedoch der Verunglückte für den ganzen Betrag der Ver,
guͤti-