Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Assoziirte seyn müssen, bestehen. Einer von ihnen muß in Berlin wohnhaft seyn, 
um die laufenden Geschäfte zu besorgen. Alle Monate ist Menarsitzung, zu wel- 
cher die beiden andern Direktoren sich einfinden müssen, und werden bei solcher 
di bis dahin ausgesetzten wichtigen Gegenstaͤnde zur Berathung und Entschei- 
ung gezogen. 
é 85. Die Wahl der Direktionsmitglieder geschieht durch die Provin- 
zicl-Landtags-Abgeordneten der assoziirten Städte der Kur= und Neumark und 
der Nieder-Lausitz. Die Anstellung des ersten oder beständigen Direktors erfolge 
in der Art, daß derselbe eneweder auf eine gewisse Reihe von Jahren (nicht 
unter sechs Jahren) oder nach Gutbefinden auf Lebenszeit gewählt wird. Die 
beiden andern Direktionsmitglieder können nur auf sechs Jahre gewählt werden. 
éb 86. Die Beamten der Direktion, nämlich: 
1) ein Rendant, 
2) ein Buchhalter, Sekretair und Kalkulator, 
3) ein Registrator und Kanzlist, 
4) ein Bote, 
werden durch die Direktion und zwar die ad 1. bis 3. auf Lebenszeit, der Bote 
auf Kündigung gewhlt. 6 
Bei Dienstvergehungen sind dieselben den für Königliche Beamte gelten- 
den Gesetzen unterworfen. 
4. 87. Den Geschäftskreis der Beamten bestimmt die Direktion, welche 
zugleich die Befugniß hat, bei Behinderung oder vorübergehender Ueberbürdung 
Einzelner, einen Theil der Arbeiten au einen oder den anderen Mitbeamten zu 
übertragen, ohne daß hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung begründet wird. 
6. 88. Die jährlichen Gehdleer der Direktionsmitglieder und der Beam- 
ten werden nach einem von den Provinzial-Kandtags-Abgeordneten der asfozürten 
Städte aufßzustellenden, von Unserm Minister des Innern und der Polizei zu 
genehmigenden Etat aus der Feuersozietäc#kasse bezahlt. 
6. 89. Die Lokalerhebung der Feuersozietäts-Beiträge liegt den Ma- 
gistrdten gegen 2 pro Cent Rezepturgebühren von der durch sie eingehobenen 
Beitragssumme ob. 
6 90. Die Magisträte sind nicht nur für die richtige Verwendung der 
Feuer-Entschädigungsgelder, und für die polizeiliche Aufführung der Gebdude 
verhaftek, sondern es liegt denselben auch die Fürsorge für die reglementsmaßige 
Verwaltung der Feuersozietätsgelder und deren reglementsmäßige Absendung 
an die Sozietatskasse ob, und finden rücksichtlich der Vertretungsverpflichtung 
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auf selbige Anwendung. 
4. 91. Bei der Feuersozietäts-Direktion wird nun zwar für jede zu 
dem Gerbande gehörige Stadt besonders ein Lagerbuch geführt, in welches alle, 
das Jeuer-Versscherungsgeschaft betreffende Haupthandlungen sorgfältig eingetra- 
en werden. 
9 (No. 1933.) Jahrgang 1838. Vyd 6. 92.
	        
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