Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 466 — 
6. 2L22. Es wird dabei das diesem Reglement beigefügte Gormular an- 
— gewandt. 
. 93. Nach demselben führt zugleich jeder Magistrat ein Lagerbuch 
(Kataster) für die Stadt. Damit zwischen diesem und dem Lagerbuch der Di- 
rektion eine vollkommene Uebereinstimmung erhalten werde, muß jeder Magistrat 
allsährlich eine getreue und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungs- 
Permerke, welche seit dem Zeitpunkte der letzten gleichartigen Berichtserstattung 
Statt gefunden haben, in duplo an die Direktion einsenden, von welcher ihm 
das Duplikat, mit dem Atteste der Uebereinstimmung mit ihrem Lagerbuche ver- 
sehen, binnen längstens drei Monaten zurückgesendet wird. 
. 94. Sowohl bei den Magisträten als bei der Direktion werden die 
Lagerbücher in der Art geführt, daß jedes einzelne, ein abgegrenztes Besitzthum 
bildende (§. 26.) mit einer besonderen Hausnummer versehene Gebdude, welches 
ausgenommnen wird, auch im Lagerbuche sein besonderes lolium und eigene Num- 
mer erhalt. 
Ereignen sich Veränderungen in der Versicherungssumme oder der Klasse, 
so werden solche auf dem betreffenden kolium von dem Magistrate, nach vor- 
gängiger Genehmigung der Direktion, vermerkt. « 
Das Lagerbuch bei der Direktion ist allein als auteniish zu betrachten, 
und im Fall einer etwanigen Differenz gegen die Lagerbücher der Magisträte 
immer entscheidend. - 
6 95. Zur Einhebung der Feuersozietäts-Beitrage ge4 jeder Magistrat 
eine Heberolle anzufertigen, und tige in förmlicher Ausfertigung dem Ren- 
danten der Feuerkassenrezeptur zuzustellen. 
é. 96. Die Spezialrezepturen müssen die erhobenen Summen in der 
gestellten Grist an die Hauptkasse abliefern, in welcher sich das ganze Kassen- 
und Rechnungswesen der Sozietät zentralisirt und welche daher auch alle Aus- 
gaben leisiet. Der Direktion bleibt Werlastt, zur Erlei terung des Kassenver- 
kehrs zinzene, der Hauptkasse obliegende Zahlungen auf die Spezialrezepturen 
anzuweisen. 
ék.. 97. Der oben (+. 49.) Saphte eiserne Conds von 20,000 Rehlr. 
wird bei der Städte= Penersozietks Dire tion verwaltet und zum Vortheil der 
Sozietät bei der Bank, oder gegen sonstige deposttalmäßige Sicherheit dergestalt 
belegk, daß davon zu jeder Zeit Gebrauch gemacht werden kann, und in gleicher 
Art wird es auch mit den etwa sonst sich anhdufenden, augenblicklich aber ent- 
behrlichen Kassenbeständen gehalten. 
55.. 98. Sollten sich aus den ordentlichen Beiträgen beträchtliche und 
bleibende Ueberschüsse häufen, so soll die Feuersozietäts-Direktion davon dem 
Kommunal-Landtage der Kurmark Vortrag machen, welcher unter Genehmigung 
Unsers Ministers des Innern und der Polizei entscheiden wird, ob den Inter- 
essenten bei der Sozietät eine Beitragsrate zu erlassen sey. n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.