Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 29. Die Verwaltung der Feuersozietaͤtsgelder in jeder Stadt ist als 
Kommunalsache zu behandeln, und treten hinsichtlich der Kassenverwaltung und 
der daruͤber zu fuͤhrenden Kontrolle die Vorschriften der Staͤdteordnung ein. 
. 100. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Beitraͤge selbst resp. 
baar und in Quittungen uͤber die auf Anweisung geleisteten Zahlungen, prompt 
erfolge, und zu dem Zwecke bei der Staͤdte-Feuersozietaͤtskasse fuͤr jede Ele- 
mentar-Steuerrezeptur ein besonderes Konto führen zu lassen, liegt der Sozie- 
taͤts, Direktion bei eigener Verhaftung ob. 
6. 101. Die Feuersozietäks-Direktion legt dem Kommunal,Landtage der 
Kurmark, welchem die Kommunal-Landtage der Neumark und der Nieder= 
Lausitz in dieser Hinsicht ihre Verwaltungsrechte delegiren, alljährliche Rechnung; 
der Irmar ische Kommunal-Landtag nimmt dieselbe ab und dechargirt die 
irektion. 
Die Rechnung mit dem beantworteten Abnahme--Protokolle wird dem- 
naͤchst dem Ober-Praͤsidenten der Provinz Brandenburg eingereicht, welcher sie 
den Kommunal-Landtagen der Neumark und der Nieder-Lausitz zur Kenntniß- 
nahme zusendet. Den letztern bleiben etwanige Bemerkungen über die Verwal- 
tung unbenommen, jedoch sollen solche keine rückwirkende Kraft auf die bereits 
ertheilte Decharge haben. 
5. 102. Zugleich mit der Rechnung überreicht die Direktion eine voll- 
ständige Verwaltungs-Uebersicht, aus welcher sich der summarische Inhalt der 
Rechnung selbst so weit ergiebt, daß daraus die nach den Klassen gesonderten 
Versicherungssummen und Beiträge der einzelnen Städte, die Summen der 
gezahlten Brandvergütigungsgelder, unter Namhaftmachung aller einzelnen Brände 
nach Klassen gesondert, und der Betrag der Verwaltungskosten ergiebt. 
Diese Resultate sollen durch die Amtsblaätter der Regierungen zu Pots- 
dam und Frankfurt a. O. zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weis 6 103. Die Justifikation der Kassen = Einnahmen erfolgt auf folgende 
eise: 
a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein förmlich ausge- 
fertigtes Attest der Sozietäts-Direktion über den Hauptbetrag aller 
(einzeln darin aufzuführenden) Heberollen belegt. 
Von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten 
G. 14. u. ff.), oder welche Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitrags- 
Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Sozietts-Direktion 
eine besondere Designation oder aber ein Aktest, daß Zugang dieser 
Art nicht Statt gefunden habe, zum Rechmmgsbelage auszufertigen. 
Tc) Ein etwaniger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben 
der Städte-Feuer-Sozietäts-Direktion (5. 36.) in beglaubter Ausferti= 
gung, und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B. aus 
W. 64. und 65.) durch die ausgefertigte Vereinnahmungsorder dersel- 
ben belegt, und 
Ge. 199.) Vvy2 d) wenn 
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