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d) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Atteste und wenn sie gar unbeibringlich werden
sollten, durch besondere Niederschlagungsorders der Sozietäts-Direkrion
nachzuweisen.
. 104. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost — „an bezahlten Brand-
vergütigungsgeldern“ — durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp.
Lahlungsorders der Soziecäts-Direkkion, ingleichen durch gehörige Quiktungen
der Empfänger, zu sustifziren. " »
DiefeststehendenVerwaltungsausgabenwerdendurchIaffenmäßtgethi
tungen justifizirt. «
§.105.AndereGeneralkosten,dergleichenszbecdenSchaden-
Aufnahmen, bei den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und aͤhnlichen Ge-
legenheiten vorfallen, oder auch auf Praͤmien und dergleichen verwandt werden,
kann die Sozietaͤts-Direktion, insoweit als sich solche auf die Bestimmungen des
gegenwaͤrtigen Reglements gruͤnden, selbst approbiren, und gilt hierbei (mit Vor-
behalt der Disposition 86. 120. und 121.) als Regel, daß Staats= oder Kom-
munalbeamte, ewet die letzteren nicht unentgeltlich zu fungiren verpflichtet sind,
Handwerksmeister u. s. w. an Dickten, Verscumniß= und Zehrungskosten, Reise-
kosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden,
die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unsern Staats-
Kassen zukommen würden. Zu etwanigen Generalkosten, die sich auf das gegen-
wärtige Reglement nicht gründen, und welche auch nicht durch besondere Ver-
ordnungen festgestellt sind, muß die Genehmigung des betreffenden Kommunal=
Landtags und die Besicktigung des Ministerii des Innern und der Polizei ein-
geholt werden.
. 106. Um in Uebereinstimmung mit §. 90. die künftige Uebersscht aller,
das Feuersozietätswesen betreffenden Daka zu erleichtern, so müssen alle Jahres-
Rechnungen der Direktion nach folgender Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein-
nahmetitel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der
Generalsumme der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs-
Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmätzg stattfindenden
Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentli-
chen Beitrage, da sie sich von selbst nach den ordentlichen proportioniren,
in dem zweiten Einnahmetitel, ohne diese Unterscheidungen, in kolle ver-
rechnet werden können, und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel „an bezahlten Brand-
vergütigungsgeldern“ seder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt,
und in besondern Kolonnen vorn die Bersherungssumme des Gebäudes
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet und die
Quote der Statt gefundenen Beschädigung (§. 69.) vermerkt werden.
K. 107. Die Scädte-Feuersozietätskasse mutz von der Sozieläts-Direk-
tion wenigsteno monatlich revidirt, autzerdem aber von geit zu Zeit, jedoch we-
nigstens einmal jährlich, einer außerordentlichen Revision unterworfen werden.
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