Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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g. 108. Beschwerden über das Verfahren der Magistraͤte oder Anfra- verfchren 11 
gen der letzteren sind zunächst bei der Städte-Feuersozietäks-Direktion, weiterhin bart und 
bei dem Oberpräsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber bei dem Mini= Srelachen. 
sterio des Innern und der Polizei anzubringen. 
Die Beschwerden, welche über die Direktion selbst anzubringen, und die 
Anfragen, welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen zundchst an den 
* und weiterhin gleichfalls an das Ministerium des Innern und 
er Polizei. 
l 109. Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozlirten entste- 
hen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streie sich 
auf die * bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte rucksichtlich eines ihn betref- 
fenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten oder 
aber ihm überhaupt eine Trschaenpergürtgung zu versagen sey oder nicht? 
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf 
schiedsrichterliche Entschcidung, nach weiterer Vorschrift der Gesetze, zuldssig i#. 
6 110. Für alle übrigen Streitfälle, außer den vorstehend bezeichneten, 
namentlich bei Streitigkeiken über die Aufnahme der Taxen, oder der Brand- 
schäden, über den Betrag der Feuervergütigungsgelder, über die Zahlungsmodali- 
tckten, über zu bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche 
Rechtsweg nicht Statt, sondern es sieht dem betheiligten Interessenten, welcher 
sich bei der Festsetzung der Feuersozietäts-Direktion nicht beruhigen will, nur die 
Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schieds- 
richterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen, so kann 
hernach nicht wieder davon abgegangen werden. 
4. I11. Der Rekurs geht (nach F. 108.) zunächst an den Oberpräsiden= 
ten, und dann an das Ministerium des Innern und der Polizei, dessen Entschei- 
dung auf diesem Wege die endliche und rechtskraftige ist. Wer aber die schieds- 
richterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf 
binnen einer Praklusivfrist von sechs Wochen, nach dem Empfange der Fest- 
setzung der Feuersozietäks-Direktion, bei der letztern anbringen. 
112. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrich- 
tern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter er- 
nennt der mit der Sozietäk in Streit befangene Interessent, und den zweiten 
der Magistrat, beide aus der Zahl der mit Grundstäcken angesessenen Einwoh- 
ner der Stadt, dergestallt jedoch, daß dieselben bei der Städte-Feuersozietät asso- 
Kirt sind, und weder mit dem Interessenten, noch unter einander, in einem die 
Zeugni-Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandtschafts-Verhaltniß stehen, 
auch großjährig und unradelhaften Rufes sind. 
Den dritten Schiedsrichter und zwar denjenigen, welcher als Obmann 
eintritt, hat die Städte-Feuersozietdks-Direktion und zwar lediglich aus der Zahl 
der in der Provinz mit Richter-Eigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernen- 
nen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob. 
é. 113. Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit erge- 
ben, dat beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die riun, 
(No. 1938.) en
	        
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