Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Essen, auf die Angabe ihrer mehr oder weniger feuergefaͤhrlichen Anlage, außer- 
dem auf Angabe der Konstruktionsart der Gebaͤudetheile selbst, um ihren Werth 
zu beurtheilen. Letztere Angabe muß, wie Alles, in bekannten und verstaͤndlichen 
Ausdrücken geschehen. , « 
In der zehnten Spalte folgt eine Angabe der abgesonderten einzelnen 
Theile des Gebaͤudes, als Thuͤren, Thore, Fenstern, Lucken, Verschlaͤge u. s. w. 
der Anzahl nach, und wenn sie von dem Gewoͤhnlichen abweichen, der Beschaf- 
fenheit und Groͤße nach · 
In der eilften Spalte wird angegeben, welche Raͤume das Gebaͤude ent- 
haͤlt, die Zahl, und wo es noͤthig, im Allgemeinen der Groͤße nach, z. B. bei 
Wohngebaͤuden: wie viel Stuben, Kammern, Saͤle, Flure, Kuͤchen u. s. w., 
bei Wirthschaftsgebaͤuden: wie viel Staͤlle, auf wie viel Vieh, Remisen, auf 
wie viel Wagen, u. s. w. das Gebaͤude umfaßt. 
In der zwoͤlften Spalte wird die Lage des Gebdudes gegen seine Um- 
gebungen, besonders in Hinsicht auf Feuersgefahr von außen und Schwierigkeit 
oder Leichtigkeit der Rettung bei entstehendem Brande, beschrieben. 
In der dreizehnten Spalte wird der dermalige Zustand des Gebaͤudes 
in den einzelnen Theilen nach der Ordnung der vorigen Kolumnen, allgemein 
und besonders so angegeben, daß daraus auf den Werth geschlossen werden 
kann. Die Angabe des Alters des Gebaͤudes ist, wenn auch nur ungefaͤhr, wo 
sie zu haben, nothmend 
Die vierzehnte Spalte ist zur Bemerkung solcher Umstände, die außer- 
dem zur Beurtheilung der Feuergefährlichkeit und des dermaligen Werthes des 
Gebdudes noch nützlich seyn können, aufbehalren, z. B. wann das Gebaqude zu- 
letzt bedeutend reparirt worden, ob seuergefährliche Gewerbe darin betrieben wer- 
den oder nicht u. f. w. «·« 
In der funfzehnten Spalte endlich wird die Summe, mit welcher, und 
die Klaffe, in welcher der Eigenthuͤmer sein Gebaͤude zu versichern wuͤnscht, in 
Preußischem Kourant angegeben. 
Wenn das Gebaͤude etwa im Innern an einer Stelle im Werth sehr 
von der anderen abweicht, z. B. wenn in diesen oder jenen Zimmern kostbare 
verbrennliche, zum Gebaͤude gehoͤrige Einrichtungen gemacht worden sind, so muß 
Heiches in der passenden Spalte kurz, allenfalls mit Angabe des Werthes der 
nlagen bemerkt werden, damit nach etwanigem partiellen Brande bei der Ab- 
schdzuung darauf Rücksicht genommen werden kann, und es bleibt Sache des 
Anfertigers der Beschreibung, dergleichen Umstande niche ¾ übergehen, weil 
darauf hernach nicht gerücksichtigt werden kann und eine Angabe nach dem Brande 
gar nicht oder nur durch weitlckuftige Aufstellung von Zeugen Statt findet. 
Um die Versscherer mit denjenigen gesetzlichen Vorschriften bekannt zu 
machen, welche die Lozirung in den vier verschiedenen Versicherungsklassen be- 
dingen, wird auf den Inhalt des #. 39. des Reglements verwiesen, welcher 
wörklich folgendergestalt lautet: 
. 39. 
Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich fuͤr jedes versicherte 
Gebaͤude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und Benuz- 
zung und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefaͤhrlichkeit gehoͤtt
	        
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