— 4050 —
(Jo. 1935.) Vererdun.g w#gen Auflösung der Feuersozietät der Städte der Kur= und
Neumark und der Nieder-Lausitz, so wie der Aemter Senftenberg und Fin-
sterwalde, und wegen Ausführung des neuen Feuersozietät#s-Reglements
für die genannten Städte. Vom 19. September 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Feuersozietäkts=
Reglement für die assozürten Städte der Kur, und Neumark und der Nieder-=
Lausitz, so wie der Aemter Senftenberg und Finsterwalde, zum Behuse der Aus-
führung desselben und zur ordnungsmäßigen Auflösung der bis zum Aueführungs-
termine des neuen Reglements zwischen den genannten Städten befiehenden
Brandversicherungs-Sozietät nach Vernehmung Unserer getreuen Stände annoch
folgende nähere Vorschriften zu ertheilen.
8. 1.
Es dauern die gegenseitigen rechtlichen Sozietaͤtsverhaͤltnisse, wie solche
nach dem mit Unserer Allerhöchsten Genehmigung getroffenen provisorischen An-
schluß der Seäddte des Markgrafthums Nieder-Lausitz, der Distrikte Jüterbogk
und Belzig und der Aemter Senstenberg und Finsterwalde an die bihherige
Feuersozietdt der Städte der Kur= und Neumark, in diesen Gebietstheilen vom
1. Januar 1839. an bestehen werden, bis zum 31. Dezember des genannten
Jahres fort, und hören erst mit dem Ablaufe desselben auf.
4. 2.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt vorgefallenen Brandschaͤden sind also als
dieser aufgeloͤsten Feuersozietaͤt angehoͤrige Schadenfaͤlle zu betrachten, und nach
den Grundsaͤtzen der betreffenden Sozietaͤtsvertraͤge oder Observanzen zu ver-
gütigen.
. 3.
Die Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkte hin entstandenen
Sozietaͤtsverpflichtungen und die Einhebung und resp. Realisirung der zu diesem
Zweck annoch erforderlichta Beitraͤge hat die Staͤdte-Feuersozietaͤts-Direktion, mit
Huͤlfe der ihr untergebenen Unterbehörden, bis zur Ablegung der Schlußrech-
nung zu bewirken, und muß das Abvickelungsgeschäft im Laufe des Jahres
1840. beendigt werden. «
Was alsdann in der Feuersozietätskasse an Beständen noch uͤbrig bleibt,
wird zum eisernen Fonds der neuen Sozietckt (. 49. des Reglements) geschlagen.
K. 4.