Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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die Minisier des Innern und der Polizei und der Finanzen bei der Regierungs-= 
Hauptkasse zu Potsdam ein angemessener Kredit eröffnet werden. 
. 18. 
Der nach dem vorstehenden Paragraphen entstehende Vorschuß aus der 
Regierungs= Hauptkasse muß derselben im Laufe des Jahres 1840. zur Hülfte 
und im Jahre 1841. zur andern Hälste aus dem Städte-Feuersozietäts-Conds 
vollständig zurück erstattet werden. 
So geschehen Berlin, den 19. September 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow.
	        
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