Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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nehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Be- 
stimmungen: 
(No. 1936.) 
1) Die Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset und die 
Zinsen in halbsdhrigen Terminen gezahlt. Zur allmdligen Tilgung der 
Schuld werden jährlich 2 Prozent von dem Kapitalbetrage der emiktir- 
ten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwen- 
det; der Scadtgemeine bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungs-Fonds 
mit Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und 
dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen 
die Stadtgemeine zu. 
2) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Saadt- 
rathe eine besondere Schulden-Tilgungs-Kommission gewählt, welche für 
die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums ver- 
antwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften von Unserer 
Regierung in Düsseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. — Dieselbe 
soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus dem Scadtrathe 
und die beiden andern aus der Bürgerschaft zu erwählen sind. 
3) Die Obligationen werden in sortlaufenden Nummern von 1 bis 2500 
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Ober-Bürgermeister und 
den Mitgliedern der Schulden-Tilgungs-Kommission unterzeichnet, und 
von dem Rendanten der Kommunal-Kasse und von dem mit der Kon- 
trole beauftragten Stadtsekretair kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck 
dieses Privilegiums beizusügen. 
4) Den Obligationen werden für die nächsten 5 Jahre 10 Zins-Koupons, 
jeder zu 2 Thaler, in den darin bestimmten halbsadhrigen Terminen zahl- 
bar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjdhrigen Periode 
werden nach vorheriger öffentlichen Bekanntmachung neue Zins-Koupons 
durch die Kommunal-Kasse an die Vorzeiger der Obligationen ausge- 
reicht, und daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. 
Die Koupons werden von dem Rendanten der Kommunal-Kasse und 
dem mit der Kontrole beauftragten Stadtsekretair unterschrieben. 
5) Vom PVerfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zins-Koupons der 
Betrag desselben an den Dorzeiger durch die Kommunal-Kasse gezahlt. 
Auch werden die sälligen Zins Koupons bei allen Zahlungen an die Kom- 
munal-Kasse, namentlich bei Emrichtung der Kommunal-Steuern, in Zah- 
lung angenommen. 
6) Die Zins-Koupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
5 Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prdsemirt werden; die dafür 
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