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den bezeichneten Landungsplaͤtzen ausnahmsweise zulaͤssig ist, wird durch die Zoll-
Ordnung bestimmt.
b. Fortsthung . 30. Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß unun-
kuen Weger die terbrochen fortgesetzt, auch müssen beim Zollamte die Menge und die Art der
Dellaratlon, Waaren vollsiändig und genau angegeben (deklarirt) und letztere dem Zollamte
Reviston. zur Einsicht (Revision) vorgezeige werden.
e. Behandlung 6 31. Eingehende, sey es nach einem inländischen Bestimmungsorte, oder
— zum unmittelbaren Durchgang deklarirte Waaren, werden nach Verschiedenheit der
Waaren. Fälle entweder sogleich beim Grenzzollamte vollständig abgefertigt (in freien Verkehr
gesetzt) oder von solchem unter Zollkontrolle (mittelst Begleitschein) und geeigneten
Falls unter Verschluß und gegen Sicherheitsleistung für den Betrag des Jolles
an eine andere Hebestelle zur Schlußabfertigung verwiesen.
d. Bebandlung . 32. Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren
der ausgeben geschieht die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des
Zolles nach der Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am
Ausgangspunkte, oder bei einer Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der Revi-
sion beim Grenzzollamte.
e. Werteres 6. 33. Waaren, die nach §&. 31. an eine andere Hebestelle zur weiteren
Srtalten der Absertigung verwiesen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmt, oder nach
rad rh G 32. zum Ausgange deklarirt sind, hat der Waarenführer unverändert ihrer
bungen Rnge. Bestimmung zuzuführen, dem Zollamte, von welchem die Schlußabfertigung zu
meinen. bewirken ist, zuzustellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß
unverletzt zu erhalten.
· Die naͤheren Vorschriften uͤber die Verbindlichkeiten, welche in Hinsicht
auf Deklaration und Revision der Waaren, auf die Sicherheitsleistung fuͤr die
schuldigen Zollgefälle und auf den Waarenverschluß von Seiten der Verkehr—-
kreibenden zu erfüllen sind, enthalt die Zollordnung.
7. Waaren- é. 34. Innerhalb des Grenzbezirks unterliegt aller Waarenverkehr und
Leriehr u#d Transport ciner genauen und speziellen Aufsicht und ist denjenigen Beschränkun=
Grensbezirie. gen und Kontroll-Maaßregeln unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die ver-
heimlichte Waaren-Einfuhr und Ausfuhr erforderlich und in der Zollordnung
nadher angegeben worden find.
e. Gewerbsbe= é 35. Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Gewerbe
luchten Grent= mit zollpftichtigen sremden, einem höhern als dem allgemeinen Eingangczoll un-
* terliegenden oder mit gleichnamigen inländischen, sowiec mit allen, einem Aus-
gangszolle unterworfenen Gegenständen nur fortgesetzt und neue nur angefangen
und betrieben werden, unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche von
den obersten Verwaltungs-Behörden mit Berücksichtigung der örtlichen Verhält=
nisse anzuordnen, sowie durch die gewerbspolizeilichen Gesetze gegeben sind, um
das Gewerbs= und Zoll-Interesse zu sichern. Di
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