Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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den bezeichneten Landungsplaͤtzen ausnahmsweise zulaͤssig ist, wird durch die Zoll- 
Ordnung bestimmt. 
b. Fortsthung . 30. Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß unun- 
kuen Weger die terbrochen fortgesetzt, auch müssen beim Zollamte die Menge und die Art der 
Dellaratlon, Waaren vollsiändig und genau angegeben (deklarirt) und letztere dem Zollamte 
Reviston. zur Einsicht (Revision) vorgezeige werden. 
e. Behandlung 6 31. Eingehende, sey es nach einem inländischen Bestimmungsorte, oder 
— zum unmittelbaren Durchgang deklarirte Waaren, werden nach Verschiedenheit der 
Waaren. Fälle entweder sogleich beim Grenzzollamte vollständig abgefertigt (in freien Verkehr 
gesetzt) oder von solchem unter Zollkontrolle (mittelst Begleitschein) und geeigneten 
Falls unter Verschluß und gegen Sicherheitsleistung für den Betrag des Jolles 
an eine andere Hebestelle zur Schlußabfertigung verwiesen. 
d. Bebandlung . 32. Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren 
der ausgeben geschieht die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des 
Zolles nach der Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am 
Ausgangspunkte, oder bei einer Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der Revi- 
sion beim Grenzzollamte. 
e. Werteres 6. 33. Waaren, die nach §&. 31. an eine andere Hebestelle zur weiteren 
Srtalten der Absertigung verwiesen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmt, oder nach 
rad rh G 32. zum Ausgange deklarirt sind, hat der Waarenführer unverändert ihrer 
bungen Rnge. Bestimmung zuzuführen, dem Zollamte, von welchem die Schlußabfertigung zu 
meinen. bewirken ist, zuzustellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß 
unverletzt zu erhalten. 
· Die naͤheren Vorschriften uͤber die Verbindlichkeiten, welche in Hinsicht 
auf Deklaration und Revision der Waaren, auf die Sicherheitsleistung fuͤr die 
schuldigen Zollgefälle und auf den Waarenverschluß von Seiten der Verkehr—- 
kreibenden zu erfüllen sind, enthalt die Zollordnung. 
7. Waaren- é. 34. Innerhalb des Grenzbezirks unterliegt aller Waarenverkehr und 
Leriehr u#d Transport ciner genauen und speziellen Aufsicht und ist denjenigen Beschränkun= 
Grensbezirie. gen und Kontroll-Maaßregeln unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die ver- 
heimlichte Waaren-Einfuhr und Ausfuhr erforderlich und in der Zollordnung 
nadher angegeben worden find. 
e. Gewerbsbe= é 35. Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Gewerbe 
luchten Grent= mit zollpftichtigen sremden, einem höhern als dem allgemeinen Eingangczoll un- 
* terliegenden oder mit gleichnamigen inländischen, sowiec mit allen, einem Aus- 
gangszolle unterworfenen Gegenständen nur fortgesetzt und neue nur angefangen 
und betrieben werden, unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche von 
den obersten Verwaltungs-Behörden mit Berücksichtigung der örtlichen Verhält= 
nisse anzuordnen, sowie durch die gewerbspolizeilichen Gesetze gegeben sind, um 
das Gewerbs= und Zoll-Interesse zu sichern. Di 
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