Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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B. vom unbeladenen 
1) Frachtwagen für jedes Zugthier 3 Pfennige, 
2) gewöhnlichen Landfuhrwerken, desgleichen von Schlitten 
zum Fortschaffen von Lasien, für jedes Zugthier 3 - 
III. von ledigen Pferden und Maulthieren mit oder ohne Reiter 
oder Last, von seden 4 - 
IV. von Ochsen, Kuͤhen und Eseln, vom Stick .... 3 
V. von Kaͤlbern, Rindern, Fo Ziegen, Schafen, eimmen 
und Schweinen, für jedes . 1 - 
Zusaͤtzliche Bestimmungen. 
1) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zu- 
behoͤ rungen desselben und Jutter für böchstens 3 Tage an anderen 
Gegenständen mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich 2 
Centner, sich auf demselben befindet. 
2) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei besfindliche 
Pferde 2c. 2c. (auch der Vorspann) gerechnet, welche nicht augenschein- 
lich eine andere Bestimmung haben. 
Befreiungen. 
Wegegeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des König- 
lichen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren und 
Pferden im Dienst und in Dienstleistungen; 
3) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäfts- 
berek auch von Pfarrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Pa- 
rochteen; 
4) von öffentlichen Kourieren und Estaffetten, imgleichen von ordinairen 
Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten, den dazu gehörigen Beiwa- 
gen und ledig“ zurückkommenden Postpferden; 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung ge- 
schehen, auf Vorzeigung von Freip4ssen, imgleichen von Vorspann= und 
Lieferungsfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch den Juhrbefehl ausweisen, so wie von Salzfuhren; 
(o 12. Jagang 1838. Cccc 6) von
	        
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