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B. vom unbeladenen
1) Frachtwagen für jedes Zugthier 3 Pfennige,
2) gewöhnlichen Landfuhrwerken, desgleichen von Schlitten
zum Fortschaffen von Lasien, für jedes Zugthier 3 -
III. von ledigen Pferden und Maulthieren mit oder ohne Reiter
oder Last, von seden 4 -
IV. von Ochsen, Kuͤhen und Eseln, vom Stick .... 3
V. von Kaͤlbern, Rindern, Fo Ziegen, Schafen, eimmen
und Schweinen, für jedes . 1 -
Zusaͤtzliche Bestimmungen.
1) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zu-
behoͤ rungen desselben und Jutter für böchstens 3 Tage an anderen
Gegenständen mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich 2
Centner, sich auf demselben befindet.
2) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei besfindliche
Pferde 2c. 2c. (auch der Vorspann) gerechnet, welche nicht augenschein-
lich eine andere Bestimmung haben.
Befreiungen.
Wegegeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des König-
lichen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-
tair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren und
Pferden im Dienst und in Dienstleistungen;
3) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäfts-
berek auch von Pfarrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Pa-
rochteen;
4) von öffentlichen Kourieren und Estaffetten, imgleichen von ordinairen
Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten, den dazu gehörigen Beiwa-
gen und ledig“ zurückkommenden Postpferden;
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung ge-
schehen, auf Vorzeigung von Freip4ssen, imgleichen von Vorspann= und
Lieferungsfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch den Juhrbefehl ausweisen, so wie von Salzfuhren;
(o 12. Jagang 1838. Cccc 6) von