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6) von Feuerloͤschungs-, Kreis- und Gemeine-Huͤlfsfuhren, imgleichen von
Armen- und Arrestantenfuhren;
7) von Duͤngerfuhren uͤberhaupt, von anderen Wirthschaftsfuhren, ein-
schließlich derjenigen zur Anfuhr der Bau- und Brennmaterialien, in-
soweit letztere mit eigenem Gespann geleistet werden, imgleichen von
Wirthschaftsvieh; ausgenommen hiervon sind jedoch die Mergelfuhren,
insofern sie Anderen, als den unter 11. Befreieten, gehoͤren;
8) von Kirchen- und Leichenfuhren;
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerk;
10) von ledigen Rückfuhren, wenn Getreide zum Vermahlen nach der
Mühle, Bier, Branntwein oder sonstige Waaren auf das Land und
Pachtkorn nach Herford oder sonst wohin gebracht werden;
11) von sämmtlichen Bewohnern der Stadt Bünde, einschließlich der Kirch-
straßen und der Einwohner beim Gesundbrunnen, so wie derjenigen
der Bünder Feldmark und der Gemeinen Ahle, Holsen, Muccum und
Ennigloh, so lange diese Gemeinen zur Unterhaltung des Bolldammes
verpflichtet bleiben, und
12) von den Unterthanen im Kirchspiele Bünde, wenn sie zu alten und
neuen Wegen Steinfuhren mit eigenem Gespann und für sich selbst
geladen, nicht aber, wenn sie dergleichen Fuhren für Geld oder gegen
Vergütung verrichten.
Strafbestimmungen.
Wer es unternimmt, sich der Entrichtung der Wegegeld-Abgaben auf
irgend eine Weise zu entziehen, erlegt, autzer den verkürzten Gesällen, deren vier-
fachen Betrag, mindestens aber Fünf Silbergroschen als Serafe.
Berlin, den 15. Mai 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
(No. 1938.)