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(No. 1938.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. September 1838. über das Verfahren bei
unfreiwilligen Dienstentlassungen der Justiz-Kommissarien.
A-# einem Berichte des Jusihmiüters Mühler habe Ich ersehen, daß es
weifelhaft gefunden worden, ob bei den Dienst-Entlafsungen der Justizkommis-
farien serner noch nach der Vorschrift des §. 24. Tit. 7. Th. III. der Gerichts-
Ordmung, oder rach. den Bestimmungen Meines Erlasses vom 21. Februar 1823.
zu verfahren sey. Da dieser Erlaß sich ausdrücklich auf alle Beamte der Civil=
Verwaleung, namemlich auch der Justiz-Merwaltung, mit spezieller Ausnahme
des richterlichen Personals, bezieht, so erkldre Ich hiedurch, nach dem Antrage
des Justizministers, datz bei unfreiwilligen Dienst, Entlassungen der Justizkommis-
sarien nicht mehr die Vorschrift des §. 24. Tit. 7. Th. III. der Gerichtsordnung,
sondern das in Meiner Order vom 21. Februar 1823. festgesetzte Verfahren in
Anwendung zu bringen ist. Das Staatsministerium hat diese Order durch die
u- bekannt zu machen und in vorkommenden Fällen demgemáäß zu
verfahren.
Berlin, den 23. September 1838.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
o. 1938—1939.) (No. 1939.)