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Die weitern Bestimmungen hierwegen und zwar insbesondere wegen Füh-
rung von Handelsbüchern von Seiten der Kaufleute im Grenzbezirke, dann we-
gen Beschränkung der Krämer und anderer Gewerbtreibender in kleineren Or-
ten des Grenzbezirks bei dem unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande,
sowie wegen der Beschränkung der Hausirgewerbe im Grenzbezirke, sind durch
die Zollordnung ertheilt worden.
é. 36. Ueber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande nach Anleitung
der ndhern Vorschriften, welche die Zollordnung hierüber enthält, eine weitere
Beaufsichtigung des Waarenverkehrs nur insoweit Statt, daß
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des
Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen
Abfertigungsscheinen bis zum Bestimmungsort begleitet seyn müs-
sen, daß
2) bei gewissen hoch besteuerken Waaren die Versendungen im Inlande
zu größern Quantitäkter nur auf Frachtbriefe oder Transportzettel ge-
schehen dürfen, daß
3) von den Handeltreibenden, welche dergleichen hoch besteuerte Waaren
unmittelbar aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit densel-
ben Buch zu führen und darin der Tag und der Ort, an welchem
die Verzollung geleistet worden, jedesmal beim Empfang der Waare
anzumerken ist; daß endlich
4) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger
fremder oder gleichnamiger inländischer Waaren auch außerhalb des
Grenzbezirks den Zoll-, Steuer= oder Polizei-Beamten über die trans-
portirten Waaren, — und insofern es Artikel der vor= (2.) bezeichne-
ten Art sind, auch darüber aufrichtige Auskunft zu geben haben, von
wem und woher die Waaren bezogen worden sind und wohin, auch
an wen sse abgeliefert werden sollen.
9. Waaren-
Berkehr außer-
balb des Grenz-
bezirks.
5. 37. Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, dab irgend jemand im 2o. Hausoist
Grenzbezirke sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder
tatlonen und
Revisfionen der
zu einer solchen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Wag-Waarenlager.
ren mitwirke, so können zur Ermittelung derartiger Kontravemtionen Nachsuchun-
gen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die gesche-
hene Verzollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren und
selbst Hausvisttationen von Zollbeamten unter Leitung eines Ober-Kontrolleurs
oder eines andern Beamten gleichen oder höhern Ranges vorgenommen werden;
Hausvisitationen jedoch nur unter Zuziehung der Ortsbehörden und nur nach
Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang.
Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der
That betroffene, von den gollbeamten verfolgte Schleichhändler in Husern,
Scheunen u. s. w. einen Zufluchtsort suchen.
. In soichen Faͤllen muͤssen die verdaͤchtigen Raͤume den verfolgenden Zoll-
beamten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geoͤffnet, und es duͤrfen letztere
(Ne. 1807.) in