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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 35. —.
(No. 1947.) Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen. Vom 3. November 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben für nöthig erachtet, über die Eisenbahn-Unternehmungen und insbesondere
über die PVerhälenisse der Eisenbahn-Gesellschasten zum Staate und zum Publi-
kum, allgemeine Bestimmungen zu tressen, und verordnen demnach auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats=
Raths, wie folgt:
6é 1. Jede Gesellschaft, welche die Anlegung einer Eisenbahn beabsich-
tigt, hat sich an das Handelsminisierium zu wenden, und demselben die Haupt-
punkte der Bahnlinie, sowie die Größe des zu der Unternehmung bestimmten
Aktien-Kapikals genau anzugeben. Findet sich gegen die Unternehmung im All-
gemeinen nichts zu erinnern, so ist der Plan derselben, nach den bereiks ertheil-
ten und künftig etwa noch zu erlassenden Instruktionen, einer sorgsaltigen Prü-
fung zu unterwersen. Wird in Folge dieser Prüfung Unsere landesherrliche Ge-
nehmigung ertheilt, so hat das Handelsmintsterium, unter Eröffnung der etwa
nöthig besundenen besonderen Bedingungen und Maaßgaben, eine Sein festzu-
setzen, binnen welcher der Nachweis zu fuͤhren ist, daß das bestimmte Aktien-
Kapital gezeichnet und die Gesellschaft, nach einem unter den Aktienzeichnern ver-
einbarten Statute, wirklich zusammengetreten sey.
6 2. Hinsichtlich der Aktien und der Verpflichtungen der Aktienzeichner
finden folgende Grundsätze Anwendung:
1) die Aktien dürfen auf den Inhaber gestellt werden und sind stempelfrei;
2) die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags
derselben nicht erfolgen, und eben so wenig die Ertheilung auf den In-
haber gestellter Promessen, Interimsscheine 2c. Ueber Partial-Zahlungen
dürfen nur Quiktungen, auf den Namen lautend, ertheilt werden;
3) der geichner der Mrtie ist für die Einzahlung von 40 Prae des No-
minalbecrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung
kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anmrechts auf einen Drit-
ten sich befreien, noch Seitens der Gese # embunden werden. Für-
Co. 1947.) Jahrgang 1878. Ffff den
(Ansgegeben zu Berlin den 24. November 1838.)