Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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den Fall, daß die ausgeschriebenen Partial = Sahlungen in Rückstand 
bleiben, ist die Bestimmung von Konventionalstrafen, ohne Rücksicht auf 
die sonst hinsichtlich deren Höhe gesetzlich bestehenden Beschränkungen, 
laͤssig; 
4) Einzahlung von 40 Prozent hat die Gesellschaft, wenn der urspruͤng- 
liche Hohner der Aktie sein Anrecht auf einen Andern übertragen har, 
die Wahl, ob sie · « · 
a) den urspruͤnglichen Zeichner seiner Verpflichtung entlassen und sich 
lediglich an den Cessionar halten, oder 
b) der Abtretung ungeachtet, den urspruͤnglichen Zeichner noch ferner 
in Anspruch nehmen will, in welchem Fall die Gesellschaft gegen 
den Cessionar keinen Anspruch hat. 
Der hierüber von dem Porstande der Gesellschaft zu fassende Beschluß 
ist beim Ausschreiben der nächsten Partialzahlung bekanm zu machen. 
5) Bei seder folgenden Cession treten dieselben Bestimmungen ein, welche 
unter 4. für die erste gegeben worden sind. 
6) Wenn nach Einzahlung von 40 Prozent die ferneren Partialzahlungen 
nicht eingehen, so ist die Gesellschaft berechtigt, entweder 
a) den Zahkungspflichtigen weiter in Anspruch zu nehmen, 
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oder 
b) denselben, unter Aufhebung seiner Verpflichtung gegen die Gesell- 
schaft, des bereits Gezahlten und aller Rechte aus den bisherigen 
Zahlungen verlustig zu erklaͤren. Bis zu dem Betrage, mit wel- 
chem die auf diese Weise ausscheidenden Interessenten betheiligt 
waren, dürsen neue Aktienzeichnungen zugelassen werden. 
4. 3. Das Statut ist zu Unserer landesherrlichen Bestätigung einpmei- 
chen; es muß jedoch zuvor der Bauplan im Wesentlichen festgestellt worden *in 
So lange die Bestätigung nicht erfolgt ist, bestimmen sich die DVerhält= 
nisse der Gesellschaft und ihrer Vertreter nach den allgemeinen gesetzlichen Vor- 
schristen über Gesellschafts= und Mandats-Verträge. Mittelst der Bestäkigung 
des Staturs, welches durch die Gesetzsammlung zu publiziren ist, werden der 
Gesellschaft die Rechte einer Korporation oder einer anonpmen Gesellschaft ertheilt. 
8. 4. Die Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch- 
führung durch alle Zwischenpunkte wird dem Handelsministerium vorbehalten, 
eben so sind die Verhälenisse der Konstruktion, sowohl der Bahn als der an- 
zuwenden Fahrzeuge, an diese Genehmigung gebunden. Alle Vorarbeiten zur 
Begründung der Genehmigung hat die Gesellschaft auf ihre Kosten zu beschafeen. 
6. 5. Die Anlage von Zweigbahnen kann eben so, wie die von neuen 
Eisenbahnen überhaupt nur mit Unserer landesherrlichen Genehmigung statifinden. 
(. 6. l-r Emission von Aktien über die ursprünglich festgesetzte Zahl 
hinaus, ist Unsere Genehmigung nothwendig. Die Aufnahme von Gelddarleh- 
nen (womit der Kauf auf Kredit nicht gleichgestellt werden foll) bedarf der Zu- 
stimmung des Handelsministeriums, welches goesebe an die Bedingung eines fest- 
zustellenden Zins= und Tilgungsfonds zu knüpfen befagt ist. 6l
	        
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