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in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehin-
ert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewöhnlichen Revi-
sionen bei den, auf den Grund des J. 35. dieses Gesetzes unter Kontrolle stehen-
den Gewerbtreibenden nicht begriffen.
6 38. Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Ver-
solgung einer Uebertretung der Zollgesetze können nur von den, zur Untersuchung
solcher Uebertretungen kompetenten (Gerichts-) Behörden angeordnet und unter
deren Leitung vorgenommen werden.
u. Kärreniiche 6. 39. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt,
##statieneu daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aofftrde
rung der Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht so-
gleich vollständig genügen, können der körperlichen MVisitation unterworfen wer-
den. Sie müssen jedoch — wenn sie die Gisitation nicht bei der nächsten Zoll-
stelle oder Ortebehörde wollen geschehen lassen — deshalb vor die zur Untersu-
chung der Zollstraffälle kompctente Behörde geführt werden.
1. Anssalten 6, 40. Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des in-
zur Beserder nern erkehrs dienen die in den wichtigern Handelsplätzen des Inlandes unter
teltären Durch-amtlicher Aufsicht stehenden öffentlichen Niederlags-Anstalten, — Packh#fe, Hal-
surbandels u len, Freihäfen, nach welchen die zollpflichtigen Waaren von der Grenze aus, un-
ehrs. ter den vorgeschriebenen Sicherheits-Maaßregeln abgefertigt werden.
Nicht minder werden auch bei den Haupt-Zolldmtern an der Grenze, wo
sich ein desfallsiges Bedürfniß zeigt, Niederlagen eingerichtet, in welchen Waa-
ren bis zu ihrer weitern Bestimmung unverzollt gelagert werden können.
Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbe-
wahrung in den öffentlichen Miederlagen nicht eignen, bei genügend gewährter
Sicherheit gegen Veruntreuungen und PVerluste auch die Befugnis, zum Privat-
lager, jedoch jederzeit widerruflich und nur auf besondere Genehmigung der ober-
sten Finanzbehörde gestattet werden.
Ueber die Verpflichtungen bei hiernaächstiger Verzollung der niedergelegten
Waaren, imgleichen über die Fristen, binnen welchen die eingegangenen #Waaren
auf den Packhöfen und Zollniederlagen lagern dürfen, sowie endlich über das
(Verfahren mit den nach Ablauf jener Fristen nicht abgcholten Waaren, sind durch
die Zollordnung die nöthigen Vorschriften ertheilt worden.
Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn
er die Waaren zum Packhof deklarire oder deklariren läße, jenen Vorschriften
unterwerfen, ohne daß es darüber einer besondern Erkldrung bedarf.
11 Ausnahms= 8. 41. PVerzollte oder inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch
weise Jekfrei, das Ausland nach dem Inlande ke werden, bleiben beim Aus= sowie
a. für Per, beim Wiedereingange dann von aller Zoll-Entrichtung befreit, wenn die vollstan-
lindungen dige Ueberzeugung vorhanden ist, daß dieselben Gegenstände wieder eingehen,
griro welche aus dem Inlande ausgegangen sind.
dem Jolande. Fremde