8. 11. Die Expropriation gfegt in denjenigen Landestheilen, wo das All-
gemeine Landrecht in Kraft ist, nach Vorschrist der 886. 8—1I. Theil I. Titel 11.
Die Regierung ernennt die Taratoren und leitek das Abschatzungsverfah-
ren unter Zuziehung beider Theile. Der Eigenehümer ist verpflichtet, gegen Em-
pfang oder gerichtliche Deposstion des Tarwerths, das Grundstück der Gesell-
schaft zu übergeben, und wird nöcthigen Falls von der Regierung hierzu ange-
alten.
Der Eigenthümer kann, wenn er mit der Schätzung der Taratoren nicht
ufrieden ist, auf richterliche Entscheidung über den Werth ancragen. Der Ge-
feschef- steht ein gelces Recht nicht zu.
In der R einproonng, soweit das Allgemeine Landrecht daselbst nicht in
Kraft ist, erfolgt die Ausübung des Expropriationsrechts (§. 8.) und die Fest-
stellung der Emschädigungen nach den für die Expropriation dort geltenden
Bestimmungen.
. 12. Wenn bei der Entschädigung, außer dem Eigenthümer, auch
NRealberechtigte in Betracht kommen, so hängt es von dem Ermessen der Re-
gierung ab, ob die Entschddigungssumme gerichtlich deponirt, oder ob dafür
Kaution gestellt werden soll, in welchem letzten Fall die Gesellschaft, vom Zeit-
punkt der Uebergabe an, landcsübliche Zinsen zu zahlen hat.
é. 13. Für die vorübergehende Benutzung von Grungstücken (§. 9.) ist
die Entschddigung in gleicher Art, wie bei der Expropriation (5. 11.), zu bestim-
men. Es kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen
Kaution verlangt werden, in welchem Falle die Regierung die Sache interimistisch
zu reguliren hat.
6. 14. Außer der Geldentschädigung ist die Gesellschaft auch zur Einrich-
tung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welche die Regierung an We,-
gen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= oder Vorfluchs-An-
lagen 2c. nöthig findet, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren
und Nachtheile in Benutzung ihrer Grundstäcke gesschert werden.
Emtsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der
Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung,
so ist die Gesellschaft zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflich-
tet, jedoch mur auf Kosten der dabei interessirten Grundbesttzer, welche deshalb
auf Verlangen der Gesellschaft Kaution zu bestellen haben.
4. 15. Bei der Zahlung der Geldvergütungen für Grundstücke, welche
nach 8. 8. der Expropriation unterworfen sind, ohne Unterschied, ob die Ver-
dußerung selbst durch Expropriation oder durch freien Vertrag bewirkt wird,
kommen die, für den Chausseebau in den verschiedenen Landestheilen bierüber
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, auch sollen die dabei vor-
kommenden Verhandlungen stempel= und sportelfrei erfolgen.
. 16. Hat die Gesellschaft ein nach &. 8. der Erxpropriation unterwor-
fenes Grundstäck, sey es durch Expropriation oder durch freien Vertrag erwor-
en, so soll für dasselbe ein Anspruch sowohl auf Wiederkauf, als auf Vorkauf
ein-