Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zu einer angemessenen Regulirung die nöthigen Erfahrungen gesammelt worden 
sind; bis dahin ist die Post für den Perlust, welchen sie durch die Eisenbahnen 
in ihrer Einnahme erweislich erleidet, von jeder Gesellschaft mit Verücksichti- 
gun der im §. 36. zum Gortheile der Post bestimmten Leistungen zu ent- 
ddigen. 
hadi Von der Entrichtung einer Gewerbesteuer bleiben die Eisenbahn-Gesell- 
schaften befreit. 
é. 39. Der Ertrag der im §. 38. vorbehaltenen Abgabe soll zu keinen 
andern Zwecken, als zur Entschädigung der Staatskasse für die ihr durch die 
Widern entzogenen Einnahmen und zur Amortisation des in dem Unterneh- 
men angelegten Kapicals, verwendet werden. Ueber die Art dieser Verwen- 
dung werden Wir Unser Handeleministerium mit besonderer Anweisung versehen. 
§. 40. Nach vollendeter Amortisation soll dem Unternehmen eine solche 
Einrichtung gegeben werden, daß der Ertrag des Bahngeldes die Koslen der 
Unterhaltung der Bahn und der Verwaltung nicht übersteige. 
. 41. Sollte künftig eine Konkurrenz in der Transport-Unternehmung 
bewilligt werden (#. 27.), so wird den Konkurrenten gleichfalls eine angemessene 
Abgabe aufgelegt und darüber in der Konzessson das Néöthige bestimmt werden. 
6 42. Dem Staate bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit 
allem Zubehbr gegen vollständige Entschädigung anzukaufen. 
Hierbei ist, vorbehaltlich jeder anderweiten, hierüber durch gütliches Ein- 
vernehmen zu treffenden Regulirung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1) Die Abtretung kann nicht eher als nach Verlauf von dreißig Jahren, 
von dem Zeitpunkt der Transporteröffnung an, gefordert werden. 
2) Sie kann ebenfalls nur von einem solchen Zeilpunke an gefordert werden, 
mit welchem, zufolge des §. 31., eine neue Festsegung des Bahngeldes 
würde eintreten müssen. 
3) Es muß der Gesellschaft die auf Uebernahme der Bahn gerichtete Abssche 
mindestens ein Jahr vor dem zur Uebernahme bestimmcen geitpunkte an- 
gekündigt werden. 
4) 3 Emschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nach folgenden Grund- 
tzen: 
a) der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fuͤnf und zwanzigfachen 
Betrag derjenigen jährlichen Dibidende, welche an saͤmmtliche Ak- 
benagg im Durchschnict der letzten fünf Jahre ausbezahlt wor- 
den ist. 
Die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate über- 
nommen und in gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgele- 
gen haben würde, aus der Staatekasse berichtigt, wogegen auch 
alle ekwa vorhandenen Aktiv-Forderungen auf die Staatskasse 
übergehen. 
c) Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigen- 
thum der Bahn und des zur Transport-Unternehmung gehörigen 
Inventariums sammt allem Zubehör auf den Staat über, son- 
dern 
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