Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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dern es wird demselben auch der von der Gesellschafe angesam- 
melte Reservefonds mit übercignek. 
d) Bis dahin, wo die Augeinandersetzung mit der Gesellschaft nach 
vorstehenden Grundsätzen regulirt, die Einlösung der Aktien und 
die Uebernahme der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft 
im Besitze und in der Benutzung der Bahn. 
–. 43. Für Kriegsbeschddigungen und Demolirungen, es mögen solche 
vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlatzt wer- 
den, kann die Gesellschaft vom Staat einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen. 
6 44. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn durch andere Unternehmer, 
welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte mit Berührung 
derselben Hauptpunkte fortlausen würde, soll binnen einem Zeitraum von dreißig 
Jahren nach Eröffnung der Bahn nicht zugelassen werden, anderweite Verbesse- 
rungen der Kommunikation zwischen diesen Orten und in derselben Richtung 
sind jedoch hierdurch nicht beschraͤnkt. 
9. 45. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach der Bestimmung des Han—- 
delsministeriums, den Anschluß anderer Eisenbahn-Unternehmungen an ihre Bahn, 
es mögc die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung, oder in einer Seiten- 
Verbindung bestehen, geschehen zu lassen und der sich anschließenden Gesellschaft 
den eigenen Transportbetrieb auf der früher angelegten Bahn, auch vor Ablauf 
des im 8. 26. gedachten Zeitraums, zu gestatten. Sie muß sich gefallen lassey, 
daß die zu diesem Behuf erforderlichen baulichen Einrichtungen, z. B. die An- 
lage eines zweiten Geleises, von der sich anschlietzenden Gesellschaft bewirkt wer- 
den. Das SHandelsministerium wird hierüber, so wie über die Verhälenisse bei- 
der Unrernehmungen zu einander, und besonders wegen der vor Ablauf der er- 
sten drei Jahre (§. 26.) statt des Bahngeldes zu entrichtenden Vergütung, das 
Nöthige bei der Konzession des Anschlusses festsetzen. 
é4. 46. Zur Ausübung des Aufsichtsrechts des Staates über das Unter- 
nehmen wird, nach Ertheilung Unserer Genehmigung (7. 1.), ein beständiger 
Kommissarius ernannt werden, an welchen die Gesellschaft sich in allen Bezie- 
hungen zur Staatsverwaltung zu wenden hat. Derselbe ist befugk, ihre Vor- 
stände zusammen zu berufen und deren Zusammenkünften beizuwohnen. 
47. Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den 
Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich 
versteigert, wenn diese eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht 
erfüllt und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von 
mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. 
. 48. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verhältmisse der 
Eisenbahn-Gesellschasten zum Staate und zum Publikum, sollen auch bei den 
Unternehmungen derjenigen Eisenbahn-Gesellschaften, deren Statuten bereits Un- 
sere Genehmigung erhalten haben, zur Anwendung kommen. 
6 49. Wir behalten Uns vor, nach Maaßgabe der weiteren Erfahrung 
und der sich daraus ergebenden Bedürfnisse, die im gegenwärtigen Gesetze ge- 
(No. 1987.) gebenen
	        
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