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gebenen Bestimmungen, durch allgemeine Anordnungen oder durch künftig zu er-
klheilende Konzessionen, zu ergänzen und abzudndern und nach Umständen densel-
ben auch andere ganz neue Bestimmungen binzuzusügen. Sollten Wir es für
nothwendig erachten, auch den bereits konzessionirten oder in Gemahheit dieses
Gesetzes zu konzessionirenden Gesellschaften die Beobachtung dieser Ergänzungen,
Abänderungen oder neuen Bestimmungen aufzulegen, so müssen sie sich denselben
gleichfalls unterwerfen. Sollte jedoch durch neue, in diesem Gesetze weder fest-
gesetzte noch vorbehaltene (§. 38.) und, sofern von künftig zu konzessionirenden
Gesellschaften die Frage ist, später als die ihnen ertheilte Konzession erlassene
Bestimmungen, eine Beschränkung ihrer Einnahmen oder eine Vermehrung ih-
rer Ausgaben herbeigeführt werden, so ist ihnen eine angemessene Geldentschädi-
gung dafür zu Fenähren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. November 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. v. Nochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. v. Stülpnagel.
für den Kriegsminister.
Beglaubigt:
Düesberg.