— 517 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
. No. 36. —
(No. 1948.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Oktober 1838., die Erhebung der Hafen-
Gelder, der Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und der Ge-
bühren für gewisse Leistungen in den Häfen zu Danzig und Neufahrwasser
und zu Pillau, so wie der Schiffahrts-Abgaben in den Städbten Königs-
berg und Elbing betreffend.
A## Ihren Bericht vom 7. d. M. habe Ich die Mir vorgelegten Tarife zur
Erhebung der Hafengelder, der Abgaben föür die Benutzung besonderer Anstal-
ten, und der Geböhren für gewisse Leistungen in den Häfen zu Danzig und
Neufahrwasser und zu Pillau, so wie die Tarife zur Erhebung der Schiffahrts-
Abgaben in den Städten Königsberg und Elbing genehmigt und vollzogen, und
##e#beaustrage Sie, die hierbei irückkommenden vier Tarife nebst dieser Order
W durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß, und die Ersteren vom 1. Ja-
nuar k. J. ab in Anwendung zu bringen. Der Tarif für den Hafen von Pillau
soll bis zum 1. Januar 1849. gültig bleiben, dann aber einer Revisson unter-
worfen werden, bei welcher auf eine Ermäßigung der Gefälle hingewirkt werden
muß. Demnchst ist derselbe von 5 zu 5 Jahren weiteren Revisionen zu unter-
werfen. Das Letztere soll auch rücksichtlich der Tarife für die Steädte Königs-=
berg und Elbing geschehen, welche vorerst bis zum 1. Jantar 1844. Gültigkeit
haben. Soweit die Verwaltung der Hafen-Einkünfte kaufmännischen Korpora-
tionen überlassen ist, sind Letztere verbunden, nach ndberer Anweisung der betref-
Henen Regierungen uber die Einnahme und Ausgabe genaue und übersichtliche
echnungen du führen, und diese mit den Beldgen auf Erfordern den Regie-
rungen zur Einsicht und Peüfung vorzulegen. Bei den Emolumenten, welche
der Lootsen-Kommandeur zu Königsberg und der Ober-Lootse zu Elbing jetzt
für die Zuweisung der Lootsen und für die Ertheilung von sogenannten Anweise-
Zetteln beziehen, kann es zwar, so lange die jetzigen Empfänger ihre Dienste
verwalten, bewenden. Ihre Nachfolger im Dienste haben jene Geschdfte aber,
als zu ihren eigentlichen Amtsverrichtungen geh#rend, unentgeltlich zu besorgen.
Berlin, den 18. Oktober 1838.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben.
No. 1938.) Jahrgang 1818. Hhhb A.
(Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1838.)