Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

A. 
Hafengeld-Tarif 
für den Hafen von Danzig und Neufahrwasser. 
E, wird an Hafengeld entrichtet für die Schiffslast: 
1 von Schiff n mi Ladung b im Eir igang 22 2 22 2 11 Sg . — P 
ine it teim Mch ........ 11 or — ’1 
2. v n Schiff n mi Ballast b im Eingang — 222 2 2B642 5 6 
ise it beim Auchue ........ 5 6 
Susätzliche Bestimmungen. 
1. Soweit in diesem Tarife und den Anhängen desselben die Schiffs-= 
Last den Erhebungsmaaßstab bildet, ist darunter überall die Preußische 
Schiffslast zu Viertausend Pfunden zu verstehen. 
2. Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragsdhig= 
keit nicht übersteigt, entrichten das Hafengeld nur nach dem Satze der 
Ballastschiffe. 
3. Holzschuten und Boote von 5 Lasten Tragfähigkeit und darunter, zahlen 
überall nur die Hälfte des von den Schiffen zu entrichtenden Hafengeldes. 
4. Schiffe und Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf 
der Nhede bleiben, entrichten: 
a) 
b) 
c 
— 
4) 
e) 
wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast ge- 
löscht, oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hafen gewechselt zu 
haben, kein Hafengeld; 
wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu 2. mit 
5 Sgr. 6 Pf. einmal; 
wenn sie löschen oder laden, se nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt 
oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1. mit 11 Sgr. oder 
den Satz zu 2. mit 5 Sgr. 6 Pf. einmal; 
wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den zehnten 
Theil der Tragsdhigkeit des Schiffs nicht übersteigt, absetzen oder ein- 
nehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. mit 11 Sgr. einmal, 
von dem übrigen Theil des Ladungsraumes aber nichts. 
5. Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen das Hafengeld zu erle- 
gen, auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das Schift 
in
	        
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