Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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in den Hafen einldust, eine nochmalige Emtrichtung der Hafen-Abgaben 
nicht statt; ebenso ist auch 
6. wenn Schisfe leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede 
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schiffe zu enrrichten, wogegen 
die Leichterfahrzeuge gleichfalls von den Hafen-Abgaben frei bleiben. 
7. Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder 
b) welche ihrer Seits nicht etwa aus anderer Beranlassung die Preußi- 
schen Schiffe und deren Ladungen gleich den inlandischen behandeln, 
haben das Hafengeld und die in den beiden Anhängen zu diesem Tarif 
enthaltenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen, auch 
8. neben dem Hafengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 1822. 
angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu entrichten. 
Dasselbe betrdgt für die Schiffslast: beimE 2Nthi 
· eim Eingange thl.— Sgr 
1. von Schiffen mit Lkadung ste i Ausgange 1.— 
2. von Schiffen, die nur bis zum vierten beim Ei 
.. . eszmgangel-—- 
Fixöleenchtg Lastengroͤße oder E Ausgange -#,, 15 „ 
3. von Schissen mit Ballsttt ... nichts. 
#. Neben dem Hafengelde, unter welchem die Gebühren der See-Lootsen mit- 
begriffen sind, kommen bedingungsweise nur noch das vorstehend unter Nr. 8. 
aufgeführte extraordinaire Flaggengeld und die in den Anhängen I u. II. 
zu diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung; au- 
ßerdem dürfen keinerlei Zahlungen für die Benutzung des Hafens und 
der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauch gewidmeten Anstalten 
gefordert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer weder 
den Lootsen und deren Kommandeurs, noch dem Hafenmeister, Strom- 
Inspektor, oder den Zoll-, Polizei= und Ballast-Offizianten unter irgend 
einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütigung zu entrichten, 46% 
dern es ist den Schiffern sogar ausdrücklich untersagt, einem dieser Be- 
amten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines Amtes 
anzubieten oder zu geben, indem ein solches Anerbieten nach den bestehen- 
den Landesgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur See-Armen- 
Kasse eingezogen werden soll. 
Wern einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab- 
gabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches 
dem Polizei-Prdsidenten oder dem Ober-Zoll-Inspekror in Danzig an- 
zuzeigen. 
Sollte sich in besondern Fällen ein Schiffer veranlatzt finden, den 
Lootsen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordentlichen Dienste 
No. 19#8.) Hhhhy 2 zu
	        
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