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verweilen und erreicht oder übersteigt dieser längere Aufenthalt den Zeit-
raum von 24 Stunden, so ist die Gebühr für sede folgenden 24 Seun-
den ebenfalls nach den obigen Sätzen zu zahlen; erreicht der
Ausenthalt einen Zeitraum von 24 Stunden nicht, so wird die
längere
Schiff-
fahrts-Polizei-Behörde den Betrag der dem Lootsen zu gewährenden
Entschädigung besonders bestimmen.
Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß= und Mu-
ster-Atteste werden nach einer besondern Tare erhoben, welche von den
Schiffern in dem Dienstlokal der Polizeibehörde eingesehen werden kann.
Die Gebühren der Schiffs-Abrechner sind ebenfalls durch eine be-
sondere Tare festgesetzt, welche in verschiedenen Sprachen abgedruckt in den
Geschästsgelassen des Haupt-Zollamts und des Lootsen-Kommandeursé, sowie
in den Komtoiren der Schifs- Abrechner zu Jedermanns Ennsicht aushängt.
Auslagen, deren Erstattung die Schiffs= Abrechner außer den in der Tare
sestgesetzten Gebühren in Anspruch nehmen, müssen den Schiffern durch Rech-
nungen oder anderweite Beläge besonders nachgewiesen werden.
Anhang lII.
zu dem Hafengeld-Tarif für den Hasfen von Danzig und Neufahrwasser,
enthaltend:
die Abgaben für die Fahrt in den Binnengewässern.
Es wird enrrichtet: —
Für das Aufziehen der Brücken über die Mottlau,
1. wenn nur eine Klappe gesffnet wird, bei jeder Brücke.
2. wenn beide Klappen chedsne werden und
a) nur eine Brücke passirt wrrd.. —
b) wenn zwei Brücken pass rt werden ........... 1
c) derei --.......·... 1
An Stromgeld für die gahrt auf den Binnengewäs
sern, beim Eingange aus der Weichsel in die Mottlau, sobald
der Sperrbaum am Blockhause passirt wird
1. von einer Holztraft und einem besadenen Polpischen Schifsgestze 2
2. von einer Holzschute, einem offenen Boote, oder einem Strom-
Fahrzeuge mit kadung,
a) von mehr alr ’ .............. 2
b)„ 2 bis ind.0 ... .. . ... 1
c) - weniger a 2 Ecißflasten .-...-......·. —
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