Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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, n. 
Hafengeld-Tarif 
für den Hafen von Pillau. 
E, wird an Hafengeld entrichtee für die Schiffslast: 
1. von Schiftn mit koadung ! keim Auon. 
2 von Schifen mit Balast ei Liugmgg 2 
Zusätliche Bestimmungen. 
1. Soweit in diesem Tarife und dem Anhange desselben die Schiffslast den 
Erhebungsmaaßstab bildet, ist darunter überall die Preußische Schiffslast 
zu Viertausend Pfunden zu verstehen. 
2. Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragfähig= 
keit nicht übersteigt, entrichten das Hafengeld nur nach dem Sagz der 
Ballastschiffe. 
3. Boote von 5 Lasten Tragsähigkeit und darunter zahlen überall nur die 
Hälste des von den Schiffen zu entrichtenden Hafengeldes. 
4. Schiffe und Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der 
Nhede bleiben, entrichten: 
a) 
b) 
Jq 
e) 
wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast geloͤscht 
oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hafen gewechselt zu haben, 
kein Hafengeld; 
wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu 2. mit 
7 Sgr. 6 Pf. einmal; 
wenn sie loͤschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt 
oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1. mit 15 Sgr. oder 
den Satz zu 2 mit 7 Sgr. 6 M. einmal; 
wenn sie löschen und laden, das volle tarismäßige Hafengeld; 
wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den zehnten 
Theil der Tragsahigkeit des Schiffes nicht übersteigt, absetzen oder ein- 
nehmen, von der Beiladung den Sag zu 1. mit 15 Sgr. einmal, 
von dem übrigen Theil des Ladungsraums aber nichts. 
5. Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen das Hafengeld zu erle- 
gen, auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das Schiff 
in
	        
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