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, n.
Hafengeld-Tarif
für den Hafen von Pillau.
E, wird an Hafengeld entrichtee für die Schiffslast:
1. von Schiftn mit koadung ! keim Auon.
2 von Schifen mit Balast ei Liugmgg 2
Zusätliche Bestimmungen.
1. Soweit in diesem Tarife und dem Anhange desselben die Schiffslast den
Erhebungsmaaßstab bildet, ist darunter überall die Preußische Schiffslast
zu Viertausend Pfunden zu verstehen.
2. Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragfähig=
keit nicht übersteigt, entrichten das Hafengeld nur nach dem Sagz der
Ballastschiffe.
3. Boote von 5 Lasten Tragsähigkeit und darunter zahlen überall nur die
Hälste des von den Schiffen zu entrichtenden Hafengeldes.
4. Schiffe und Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der
Nhede bleiben, entrichten:
a)
b)
Jq
e)
wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast geloͤscht
oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hafen gewechselt zu haben,
kein Hafengeld;
wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu 2. mit
7 Sgr. 6 Pf. einmal;
wenn sie loͤschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt
oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1. mit 15 Sgr. oder
den Satz zu 2 mit 7 Sgr. 6 M. einmal;
wenn sie löschen und laden, das volle tarismäßige Hafengeld;
wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den zehnten
Theil der Tragsahigkeit des Schiffes nicht übersteigt, absetzen oder ein-
nehmen, von der Beiladung den Sag zu 1. mit 15 Sgr. einmal,
von dem übrigen Theil des Ladungsraums aber nichts.
5. Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen das Hafengeld zu erle-
gen, auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das Schiff
in