Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mi 
Genehmigung des Lootsen-Kommandeurs aushaͤndigen. 
Befreiungen. 
. Schiffe, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
Beschaͤdigung oder andere, auf Erfordern naͤher nachzuweisende Ungluͤcks- 
faͤlle an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden und in den Hafen 
einlaufen, bleiben von der Entrichtung der Hafen-Abgaben befreit, wenn 
sie den Hafen scewärts wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder 
theilweise gelscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Papiere gewech- 
selt zu haben. 
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch den- 
jenigen Schiffen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von 
Pillau ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Sturm dahin 
wrrückfehren, ohne in der Zwischenzeit einen anderen Hafen berührt zu 
haben. 
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten 
transportiren und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind 
vom Hafengelde befreik. 
4Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diesenigen Fahrzeuge, welche ledig- 
lich zur Fischerei benutzt werden. 
Straf-Bestimmungen. 
Wer es unternimmt, die Entrichtung des Hasengeldes auf irgend eine 
Weise zu umgehen, erlegt auher der verkürzten Abgabe deren vierfachen 
Betrag als Strafe. 
.Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
bestraft. 
  
Anhang 
zu dem Hasengeld-Tarif für den Hafen von Pillau, 
enthaltend: 
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und die für gewisse Leistungen 
zu entrichtenden Gehühren. 
Es wird entrichtet: 
I. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes: 
1. 
wenn die Schisser sich zum Löschen oder Einnehmen des Ballastes ihrer 
eigenen Lcute oder selbstgedungener Arbeiter bedienen, was ihnen ohne 
Beschrankung freisicht, — nichts; 2 
. wenn
	        
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