Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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2. wenn sie dazu die Huͤlfe der Festungs-Baugefangenen in Anspruch nehmen: 
a) fuͤr das Wegkarren des durch die Schiffsmannschaft aus dem Schiffe- 
raume auf den Ballasiquai gelöschten Ballastes, oder für das Ein- 
karren desselben auf das Schiff, von dem dritten Theil der Trag- 
fähigkeit des Schiffs für jede Schiffslast 2 Sgr. 
b) für das Auswerfen des Ballastes aus dem Schiffsraume 
auf das Bohlwerk des Ballastquais von dem dritten Theil 
der Tragsähigkeit des Schisses für jede Schiffslast 1 „ 
Anmerkung zu Nr. 2# und b. 
1. Unter den Sätzen zu a und b ist die Vergütigung für die 
von den Baugefangenen zu stellenden Karren milbegriffen; 
Die Zahlung geschieht in beiden Fällen, a und b, nach dem 
dritten Theile der Lastengröße des Schiffs, ohne Rücksiche 
darauf, ob die Menge des gelöschten oder eingenommenen 
Ballastes mehr oder weniger beträgk. 
3. Für die Stellungs-Planken und Böcke wird an denzjenigen, 
dem die Lieserung dieser Geräthschaften in Entreprise über- 
lassen ist, die dafür in dem Kontrakte festgesetzte Vergüti- 
gung gezahlt. 
II. Für Benutzung der Schiffswerfte und Kielbänke, 
1. der Schiffswerfte: 
a) bei Neubauten, von der Tragfähigkeit der erbau- 
ten Fahrzeuge, ohne Rücksicht auf die Gattung 
1*# 
derselben für die Schiffölast 3 Sgr. — Pf. 
b) bei Reparaturen 
aa) von Sescschiffen, fuͤr die Schiffslast .. ... 2 „ 6 „ 
Db) von allen übrigen Schiffsgesäßen, für die 
Schiffölat : b 2 „ — „ 
Anmerkung. Danuert die Benugung der Schifswerfte 
länger als ein Jahr, so müssen die obigen 
Säte unter a und b für jedes sernere Jahr 
der Benutzung aufs Neue entrichtet werden. 
2. der Kielbänke, von jedem Schiffsgefäß ohne Unter- 
schied, sofern basselbe nicht länger als drei Monate im 
Kielgraben liegt, für die Schissolst 1 „ — „ 
Aumerkung. Dauert die Benutzung länger, so steigt die Gebühr für jedes fer- 
nere Vierteljahr um 1 Sgr. für die Schiffslast, so daß für das 
zweite Vierteliahr 2 Sgr., für das dricte 3 Sgr. und so weiter 
zu entrichten sind. 
III. An Lootsen-Gebühren: 
1. der Sec-Lootsen, 
wegen dieser Gebühren wird auf die gte zusätzliche Bestimmung des 
Haupt-Tarifs mit dem Hinzufügen brrwiiesen daß die gewöhnlichen 
(Xa. 198. Jiii 2 Dienste
	        
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