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2. wenn sie dazu die Huͤlfe der Festungs-Baugefangenen in Anspruch nehmen:
a) fuͤr das Wegkarren des durch die Schiffsmannschaft aus dem Schiffe-
raume auf den Ballasiquai gelöschten Ballastes, oder für das Ein-
karren desselben auf das Schiff, von dem dritten Theil der Trag-
fähigkeit des Schiffs für jede Schiffslast 2 Sgr.
b) für das Auswerfen des Ballastes aus dem Schiffsraume
auf das Bohlwerk des Ballastquais von dem dritten Theil
der Tragsähigkeit des Schisses für jede Schiffslast 1 „
Anmerkung zu Nr. 2# und b.
1. Unter den Sätzen zu a und b ist die Vergütigung für die
von den Baugefangenen zu stellenden Karren milbegriffen;
Die Zahlung geschieht in beiden Fällen, a und b, nach dem
dritten Theile der Lastengröße des Schiffs, ohne Rücksiche
darauf, ob die Menge des gelöschten oder eingenommenen
Ballastes mehr oder weniger beträgk.
3. Für die Stellungs-Planken und Böcke wird an denzjenigen,
dem die Lieserung dieser Geräthschaften in Entreprise über-
lassen ist, die dafür in dem Kontrakte festgesetzte Vergüti-
gung gezahlt.
II. Für Benutzung der Schiffswerfte und Kielbänke,
1. der Schiffswerfte:
a) bei Neubauten, von der Tragfähigkeit der erbau-
ten Fahrzeuge, ohne Rücksicht auf die Gattung
1*#
derselben für die Schiffölast 3 Sgr. — Pf.
b) bei Reparaturen
aa) von Sescschiffen, fuͤr die Schiffslast .. ... 2 „ 6 „
Db) von allen übrigen Schiffsgesäßen, für die
Schiffölat : b 2 „ — „
Anmerkung. Danuert die Benugung der Schifswerfte
länger als ein Jahr, so müssen die obigen
Säte unter a und b für jedes sernere Jahr
der Benutzung aufs Neue entrichtet werden.
2. der Kielbänke, von jedem Schiffsgefäß ohne Unter-
schied, sofern basselbe nicht länger als drei Monate im
Kielgraben liegt, für die Schissolst 1 „ — „
Aumerkung. Dauert die Benutzung länger, so steigt die Gebühr für jedes fer-
nere Vierteljahr um 1 Sgr. für die Schiffslast, so daß für das
zweite Vierteliahr 2 Sgr., für das dricte 3 Sgr. und so weiter
zu entrichten sind.
III. An Lootsen-Gebühren:
1. der Sec-Lootsen,
wegen dieser Gebühren wird auf die gte zusätzliche Bestimmung des
Haupt-Tarifs mit dem Hinzufügen brrwiiesen daß die gewöhnlichen
(Xa. 198. Jiii 2 Dienste