Diensts der Lootsen, wofuͤr die Gebuͤhr unter dem Hafengelde begriffen
ist und wofuͤr dieselben daher vom Schiffer nicht noch besonders etwas
fordern duͤrfen, erst dann als vollendet angesehen werden, wenn einge-
hende Schiffe in den Hafen gebracht und an der ihnen bestimmten Stelle
befestigt, ausgehende Schiffe aber auf der Rhede angelangt sind. In den
nachstehend bezeichneten Faͤllen, wo den Schiffern von den Lootsen Dienste
geleistet werden, welche nicht zu den Amtsverrichtungen der Letztern ge-
derrn ist es diesen gestattet, die dafuͤr festgesetzte Entschaͤdigung zu
ordern.
a) Muß ein Lootse ohne seine Schuld uͤber Nacht am Bord eines
Schiffes bleiben, so erhält derselbe für jede Nacht — thl. 15 Sgr.
Wünscht der Schiffer eines auf der Rhede ver-
bleibenden Schiffes, das nach dem Hafen zurück-
kehrende Lootsenboot zu benutzen, um sich entweder
für seine Person nach dem Hafen zu begeben oder
seine Papiere dahin zu senden, so hat er dafür zu
b
entrichten:
aa) fuͤr die Mitnahme seiner Person ...... 1: — „
bb) für die Beförderung seiner Papiere — „ 15 „
c)WWird die Verlegung eines im Hafen liegenden
Schiffes an eine andere Stelle auf den Antrag
des Schiffers bewilligt, so ist an den, dem
Schiffe zu diesem Behufe beigegebenen Lootsen
zu entrichten:
aa) von Schiffen über 30 Schiffslast Tragsc=
bigkeiett: — r* 25 „
bb) von Schiffen, die eine geringere Tragfdhig=
keit hohn — „ 15 =
Geschieht die Verlegung eines Schiffes auf An-
ordnung des Lootsen-Kommandeurs oder einer dazu
befugten Behörde, so ist dafür von dem Schiffer
nichts zu entrichten.
2. der Binnen-Lootsen,
bei der Fadrt über Haff ist von jedem Schiffe zu ent-
richten für die Begleitung
a) von Pillau nach Königsbreggg 5 „ 10 „
b) von Pillau nach Braunsberg bis Pfahlbuode. 4 10
c) von Pillau nach Elbrrrtg 6. — „
Anmerkung. Von dem Satze zu c. erhält der Pillauer
Lootse für die Fahrt von Pillau bis
Schiffsruh 5 Rthlr. 10 Sgr. und der
Elbinger Lootse für die Begleitung von
Schiffsruh bis Elbing 20 Sgr.
Muß