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2. Die Zuruͤckschaffung des begleitenden Lootsen vom Bord ausgehender
Schiffe geschieht durch ein Lootsenboot ohne Kosten fuͤr den Schiffer.
Ist aber das gesammte Lootsenpersonal dergestalt anderweit dienstlich be-
schaͤftigt, daß die Absendung eines Lootsenboots zu bem angegebenen
Zwecke nicht sofort geschehen kann, und will der Schiffer den dadurch
entstehenden Aufenthalt vermeiden, so liegt ihm ob, für die Zurückschaffung
des Lootsen auf seine Kosten zu sorgen und zu diesem Behufe ein beson-
derts Boot zu dingen, wobei den Lootsen jedoch ebenfalls jede Einmi-
schung untersagt ist.
3. Sind in Fällen besonderer Gefahr zu der einem Schisse zu leistenden
Hülfe die vorhandenen Lootsen und die gewöhnlichen Gakbschaften nicht
ausreichend, so wird die Hafen-Polizei-Kommission die den angenomme-
nen Hülfsarbeitern zu gewadhrende Belohnung und die Emtschädigung für
den Gebrauch oder den Verlust der hülfsweise benutzten Gerchhschaften
besonders festsetzen. -
In wirklichen Haverei= und in Strandungsfällen erfolgt diese Fest-
setzung durch die von der Deputation des Kommerz= und Admiralitäts=
Kollegiums aufzustellende Berge-Rechnung.
Berlin, den 18. Oktober 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.