T arif
C.
zur Erhebung der Schiffahrts-Abgaben in der Stadt Königsberg.
E. wird entrichtet:
I. An Pregelmündungsgeld,
A. für die Schiffslast:
1. von Seeschiffen mit Ladung l beim Eingang
beim Ausgang . . . . . ...
2. von Seeschisen mit Balast ke uhuh
3. von allen uͤbrigen Fahrzeugen, d. h. solchen, welche nicht mit
Güterfracht oder Ballast aus der See kommen, oder dahin
gehen (mie Ausnahme der Fischerkähne und offenen kleinen
Boote) wenn sie bein Ei
; eim Eingang ...
mit Ladung eine eigne Fahrt machen beim Ausgang
Ausnahme. Gehen die unter Nr. 3. bezeichneten Fahrzeuge leer
ein oder aus, oder dienen sie als Leichter der See-
schiffe, und nehmen nur in dieser Eigenschaft Ladung
ein, so entrichten sie nichts.
B. für das Fahrzeug im Ganzen, von Fischer= und anderen klei-
nen Booten, bein Ein= und beim - und zwar:
; a) von einem Angelkahhaa.
J. mit Ladung b) von einem kleinen Boot
2 umbeladen, nichts.
II. An Stromgeld:
A. beim Eingang durch den Holländer-Baum-;
1. von einem Schiffe beladen oder mit Ballast:
-a) über 50 Schiffslastten .. ...
b) von 5 bis 50 Schiffslastternrn . ...
2. von einem Bording, der als solcher fährt, beladen oder leer
(a) über 20 Schiffslasteern
b) von 10 bis 20 Schiffslasten
c) unter 10 Schiffslastennnn:
(No. 1048.)
Rlblr. Sgr. Pf.
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