Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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3. von jedem anderen Binnenfahrzeuge, mit Ausschluß der leer 
oder mit Fischen beladen eingehenden Angel- und Fischerkaͤhne, 
— 
Rthlr. Sgr. Pf. 
  
welche der Abgabe nicht unterworfen sind: 
a) von 24 Schiffslasten und darüber 
b) von 16 bis 24 Schiffslastten 
c) von 7 bis 16 Schiffslasten 
40 von 1 bis 7 Schiffelasten. 
B. beim Eingang durch den Litthauischen Baum: 
1. von einer Wittinne, beladen oder ler . ... 
2. von einem Boydack, - --............ 
3. von einem Kahn, - II„JW( 
a) von 24 Schiffslasten und darübher 
b) von 16 bis 24 Schiffslasten 
c) von 7 bis 16 Schiffslasten 
0 von 1 bis 7 Schiffslasten 
4. von jedem mit Waaren beladenen Schock Holz. 
5. von Brennholz in Elössen, für jede Klaster 
6. von jedem Schock Balken und Rundholz, ohne Unterschicd 
der Gattung, in Flössen . .. 
7. von jedem Schock Dielen oder Planken in Flössen 
An Pfahlgeld beim Eingang durch den Litthauischen 
Baum: 
r 
III. 
1. von einer Struse, beladen oder lerr 
2. von einer Wittinne, --............. 
3-voneincmBoydack,- 
4. von einer Holztraft, - 
5. von einem Reisekahn - 
IV. Fuͤr das Aufziehen der Bruͤcken: 
1. von einem Seeschissee ..... 
2. von jedem anderen Fahrzeuge: 
2) wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet 
werden masen: 
b) wenn nur eine Klappe geöffnet zu werden braucht 
Diese Abgabe wird für das Aufziehen einer seden ein- 
zelnen Brücke erhobeg. 
s 
1 
11—— 
— 15 
—6 
— 2 
— 20— 
— 10 
— 10 
  
  
 
	        
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