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3. von jedem anderen Binnenfahrzeuge, mit Ausschluß der leer
oder mit Fischen beladen eingehenden Angel- und Fischerkaͤhne,
—
Rthlr. Sgr. Pf.
welche der Abgabe nicht unterworfen sind:
a) von 24 Schiffslasten und darüber
b) von 16 bis 24 Schiffslastten
c) von 7 bis 16 Schiffslasten
40 von 1 bis 7 Schiffelasten.
B. beim Eingang durch den Litthauischen Baum:
1. von einer Wittinne, beladen oder ler . ...
2. von einem Boydack, - --............
3. von einem Kahn, - II„JW(
a) von 24 Schiffslasten und darübher
b) von 16 bis 24 Schiffslasten
c) von 7 bis 16 Schiffslasten
0 von 1 bis 7 Schiffslasten
4. von jedem mit Waaren beladenen Schock Holz.
5. von Brennholz in Elössen, für jede Klaster
6. von jedem Schock Balken und Rundholz, ohne Unterschicd
der Gattung, in Flössen . ..
7. von jedem Schock Dielen oder Planken in Flössen
An Pfahlgeld beim Eingang durch den Litthauischen
Baum:
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III.
1. von einer Struse, beladen oder lerr
2. von einer Wittinne, --.............
3-voneincmBoydack,-
4. von einer Holztraft, -
5. von einem Reisekahn -
IV. Fuͤr das Aufziehen der Bruͤcken:
1. von einem Seeschissee .....
2. von jedem anderen Fahrzeuge:
2) wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet
werden masen:
b) wenn nur eine Klappe geöffnet zu werden braucht
Diese Abgabe wird für das Aufziehen einer seden ein-
zelnen Brücke erhobeg.
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