Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

Wem die 
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weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklaration#en, wesche diesen Er- 
fordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. 
ede Deklaration über Ladungen, von welchen der Snenoat mehe 
als 10 Thaler beträgt, muß zweifach ausgefertigt werden. Bei adungen, von 
welchen der Eingangszoll nicht über 10 Thaler und nicht. unter 3 Thaler be- 
trägt, ist nur eine einfache Ausfertigung der Deklaration- nothwendig. Bei La- 
dungen, von welchen der Eingangozoll weniger als 3 Thüler betraͤgt, kann der 
Rollpicheige verlangen, daß an die Stelle der Ausfertigung einer förmlichen De- 
laration die Eintragung der Gegenstände nach seiner mündlichen Angabe in das 
für die Zollauittung vorgeschriebene Gormular trete. 
8. Die Ausfertigung der Deklaration muß in der Regel der Wag- 
d renführer selbst besorgen, oder durch eine ssch hiermit beschäfstigende Privatperson 
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(Kommissionair, Zollabrechner) besorgen lassen, welcher Letztere dann, sofern der 
VWaarenführer des Schreibens unkundig ist, die Deklaration im Namen und 
aus Auftrag des Deklaranten unterzeichnek. Ist der Waarenführer des Schrei, 
bens unkundig, und befindet sich kein Kommisstonair am Orte, so erfolgt die 
Ausfertigung der Deklaration durch das Zollamt, welches diefelbe unentgeltlich 
auf den Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige bewirkt. 
Gleiches geschieht, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über 
10 Thaler beträgt und der Waarenführer in diesem Falle die Ausfertigung von 
dem Zgollamte verlangt. 
Der vom Zollamte angefertigten Deklaration muß, nach vorheriger Vor- 
lesung, der Deklarant seine Unterschrift oder sein gewöhnliches Handzeichen bei- 
fügen, dessen Richtigkeit von zwei Beamten oder Zeugen zu bescheinigen ist. 
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaratlon, ohne Unter- 
schied, ob diese von ihm selbst, oder für ihn von einem Dritten, oder dem Zoll- 
amte ausgefertigt worden ist. 
8. 9. Besitzt der Waarenfuͤhrer keine Frachtbriefe oder andere über 
seine Ladung sprechenden Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer 
vollstaͤndigen Deklaration unzureichend sind, und ist ihm sonst die Ladung nicht 
genug bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen, oder fertigen zu 
lassen, so muß er, wenn er nicht den höchsien Eingangszoll zu entrichten erbötig 
ist, die Versi cherum 9 zu Protokoll abgeben, daß er gar keine, oder keine anderen 
als die vorgelegten Papiere besitze, und auch sonst die Ladung nicht vollständig 
kenne. Es tritt alsdann die Anfertigung der Deklaration durch das Zollamt 
ein, welches solche nach vorheriger spezieller Reviston der Ladung, in Gegenwart 
des Waarenführers, auf den Grund einer darüber aufzunehmenden Verhand- 
lung bewirkt. Die vom Zollamte aufgenommene Deklaration muß von dem 
Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision haf- 
ket, unterschrieben, oder, wenn derselbe des Schreibens unkundig ist, nach Vor- 
schrist des vorhergehenden 8. unterzeichnet und bescheinigt werden. 
Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die ge- 
hörig deklarirten Ladungen, auch wenn sie spater eintreffen, in der Abfertigng 
ihm
	        
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