Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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5. 29. Bei den Abfertigungen zur unmictelbaren Durchfuhr werden die Waa= r. Weitere 
ren soweit revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangszolls erforderlich Säa#dlung, 
ist. Die spezielle Reviston kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer Straße ren zur unmit- 
durchgeführt werden sollen, für welche ein Unterschied in dem Durchgangpolllite-ert 
den Gegenständen nach, nicht Statt findet, oder, wenn da, wo ein Poer Unter-sind 
schied besteht, der Waarenführer den Durchgangszoll nach dem höchsten Satze m 
für die zu befahrende Straße entrichtet; in beiden Faͤllen jedoch unter der Vor 
aussetzung, daß die Waaren — worüber das Follamt allein zu entscheiden hat — 
unter voͤllig sichern Verschluß genommen werden koͤnnen. 
Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei 
für die Ertheilung der Quittung die in §5. 19. wegen des Eingangszolls gege- 
enen Bestimmungen gelten und für den Unterschied zwischen dem Durchgangs- 
und dem auf den angemeldeten Waaren ruhenden Eingangszoll die Sicherheit 
nach den Bestimmungen des . 26. zu leisten ist. Hiernaͤchst wird ein Begleit- 
schein No. I. ausgefertigt, und der Waarenverschluß angelegt. Wegen des wei- 
tern Verfahrens mit den Begleitscheinen kommen die Vorsheiften 9 36. 43. 
und folgende in Anwennnddppppg. 
6. 30. Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuht dellarirt, von . Elzader 
welchen der Ausgangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, so unterdleibt die Weorsheste3 
Begleitschein-Ausfertigung. ren. en e.. 
Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration außer der ge, 
wöhnlichen Zollquittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß Iu- chhang 
gesetzt worden sind, und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der 1°1 
Wiederausgang derselben ohne weitere Zollentrichtung erfolgen dürfe. 
é 31. Auf kurzen durch das Land führenden Straßen können bei der b. auf kurzen 
Wrgun Erleichcerungen eintreten, welche dann besonders bekanne gemacht Straßzeastrel= 
werden sollen. 
6. 32. Beim Transi t auf Flüssen, für welche in Folge bestehender Staats auf 976, 
Verträge besondere Sicherungsmaaßregeln zum Schutze der Zolleinrichtungen ken, aufwelche 
durch Manifestirung, Verschluß der dazu gehbrig vorgerichteten Schiffe oder durch Siaatsverers= 
Schifföbegleitung u. s. w. vereinbart sind, treten diese, soweit sie Platz greifen, gebtnwendung 
an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens und es ergehen hierüber 
besondere Bekanntmachungen. 
6. 33. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszoll 1. Beim Was- 
belegt sind, so muß der Zoll entweder bei dem Grenz-Zollamte, über welches ren usgange. 
der Ausgang Statt findet, oder vorher bei einem hierzu befugten Amte im Innern die 7—— 
entrichtet werden. 1u8 e u 
é4. 34. Bei der Deklaration der ausgehenden Waaren find die Vor- 
schristen der 99. 5— 10. und bei der Rocvisson die WVorschriften, der 96. 12—18. 
zu beobachten, letztere sedoch mic der Maatzgabe, dah die Prüfung darauf ge- 
richtet wird, daß nicht mehr und keine mit einem höhern Zolle belegte Waare, 
als deklarirt worden, ausgehe. 
(No. 1867.) Jahrgang 183. H 4. 35. 
 
	        
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