Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Die Entrichtung des Eingangszolles erfolgt demnaͤchst im Wohnorte des 
Empfaͤngers, oder, wenn keine dazu befugte Erhebungsbehoͤrde daselbst vorhan- 
den ist, bei der zunaͤchst gelegenen. 
Die zum Durchgange bestimmten Poststuͤcke werden im letzten Umspan- 
mungsorte von den Zollbeamten des Derschlusses wegen nachgesehen und der 
Durchgangszoll wird von dem Postamte vorschußweise berichtigt. 
Sollen Gegenstände mit der Post versendet werden, welche einem Aus- 
gangszolle unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden. 
S6 Das Passagiergut wird im ersten Umspannungsorte revidirt und ab- 
efertigt 
8 Besteht dasselbe aber in Gegenstaͤnden, welche zum Handel bestimmt 
sind, so kommen die allgemeinen Vorschriften für die Waaren-Abfertigung zur 
Anwendung. 
Die naͤheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit 
den Fahrposten sind in einem besondern Regulative enthalten. 
é. 39. Für alle vom Auslande eingehenden Straßen, welche von Extra- ¶. Ertravo-- 
posten befahren werden, werden die Orte bestimmt, und öffentlich bekannt ge-sten. 1. 
macht, wo die Extrapost-Reisenden verpflichtet sind, anzuhalten, ihr Reisegepäck naden. # 
zur Revision zu stellen, und von zollpflichugen Gegenständen den Eingangszoll such 
zu entrichten. 
Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchstmöglichen Zollbe- 
trag, kann die Revision beim Eingange unterbleiben; der Wagrenverschlutz muß 
aber angelegt, und die weitere Behandlung einem zuständigen Amte im Innern, 
oder dem Ausgangsamte vorbehalten bleiben. 
Extraposten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Vorschriften 2. ult Kauf- 
unterworfen. Sie werden ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich die Poststation mannswanren. 
befindet, bei dem Grenz-Sollamte revidirt, gehen aber in der Abfertigung ande- 
ren Waaren vor. 
Zweiter Abschnitt. 
Von verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur Erhebung und 
Sicherung der Zoͤlle. 
40. I. 
entweded Begleitscheine sind amtliche Ausfertigungen zu dem Zwecke, the 
a) den richtigen Eingang im inlaͤndischen Bestimmungsorte, oder die en- 
wirklich erfolgte Aus= oder Durchfuhr solcher Waaren zu sichern, die zurde 
sich nicht im freien Verkehr beßinden, sondern auf welchen noch ein scheine. 
Zollanspruch haftet (Begleitschein No. l.), #“ 
b) lediglich die Erhebung des durch 4n evision ermit 
H 2 
(No. 1807.) 
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