Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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ten, welche Sicherheit geleistet, was wegen Vorlegung des Begleitscheins und 
Stellung der Waaren zu erfuͤllen ist, sowie den Zeitraum enthalten, fuͤr wel- 
chen er guͤltig seyn soll, oder innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zoll- 
Entrichtung gefuͤhrt werden muß. «« 
Die Stellung der Waaren im Bestimmungsorte ist' nur soweit erfor- 
derlich, als solches in Bezug auf die Waaren-Kontrolle im Binnenlande (§. 92. 
und ff.) vorgeschrieben ist. 
Wegen Bestimmung der Gültigkeitsfrist gelten die Worschriften des 6. 41. 
. Beschrän- 6. 51. Begleitscheine No. II. werden nur dann erthellt, wenn der Ein- 
lengebheideeren gangszoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschsin begehrt wird, 10 Rehlr. 
oder mehr beträgt. 
3. Verpflich- é. 52. Jeder, auf dessen Verlangen ein Besleischein ausgestellt wird, 
ag der übernimme aus letzterem die Verpflichtung, für den Eingangszoll zu haften und 
denselben in dem bestimmten Zeitraume bei der dazu bezeichneten Erhebungs- 
stelle zu entrichten, auch dassenige zu erfüllen, was wegen Stellung der Waa- 
rren und Abgabe des Begleitschcines im letzteren vorgeschrieben wird. 
E—W ** §. 53. Diese Perpflichtung erlischt, sobald dem Waarenführer durch 
allereideer das zur Empfangnahme des Eingangszolles bestimmte Amt bescheinigt wird, 
san daß er jenen Obliegenheiten voͤllig genuͤgt habe, worauf sodann die Loͤschung der 
geleisteten Sicherheit oder Buͤrgschaft erfolgt. 
D. Vorbehalt 8. 54. Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleit- 
Ftos soesterler scheine zu beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen und, 
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ber dle Be= soweit bei dessen Inhalt das Publikum betheiligt ist, auszugsweise bekannt 
- gemachr. 
erligung. 
I. Von dem 6. 55. Der Waarenverschluß soll das Mittel sepn, sich zu versichern, 
nsta= Ver daß die Waare, bis zur Lösung des erschlusses durch ein, dazu besugres 
9 Je des. Amt, nach Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert erhalten bleibe. 
2. Worin er . 56. Er besteht in der Regel in ausgeprdgten Bleien (Plomben) be- 
bestebt, au, greift aber auch die Anwendung jedes andern passenden Werschluhmittels, z. B. 
eranzulegents die Versiegelung u. s. w. in sich. 
Das abfertigende Amt hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, 
welche Art desselben angewendet und welche Zahl von Bleien, Siegel u. s. w. 
angelegt werden soll. Es kann verlangen, daß dersenige, welcher die Abfertigung 
begehrt, die Vorrichtung trefsfe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß 
anzubringen. 
Wie die am häufßgsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und vor- 
gerichtet seyn müssen, um als verschlußfähig anerkannt werden zu können, ergiebt 
eine besondere Anleitung, welche bei den Aemtern ausgehändigt und auf Ver- 
langen gegen Erstartung der Papier= und Druckkosten verabreicht wird. 
5. 57. 
 
	        
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