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é4. 57. Das Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur hat 3. Kosten des-
die Zollverwaltung anzuschaffen, welche dafür die im Tarif festgesetzten Gebüh= selben.
ren zu beziehen befugt ist.
Das übrige zu der VTorrichtung erforderliche Material hat derjenige zu
besorgen, welcher die Waare zum Werschluß stellt.
6é 58. Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in #. Verfabren
Folge des Begleicscheins für die Waaren, se nachdem sie genau bekannt sind bel. u86
oder nicht, die Emrichtung ihres tarifmaßigen oder des höchsten Eingangszolles fes.
verlangt werden.
Wird der erschluß nur durch zufallige Umstände verletze, 6 kann der
Inhaber der Waaren bei dem naͤchsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll-
oder Steueramte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der
Waaren und neuen Verschluß antragen.
Er laͤßt sich die daruͤber aufgenommenen Verhandlungen aushaͤndigen
und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Die
dem Amte am Bestimmungsorte vorgesetzte Ober-Behörde wird alsdann ent-
cheiden, in wiefern die eben angegebene Folge des verletzten Waarenverschlus-
es eintreten soll oder zu mildern ist.
6. 59. Oessentliche Niederlagen, in welchen sremde unverzollte Waaren all. Ven den
unter Aufsicht des Staats aufbewahrt werden, heißen Packhöfe, Hallen, Lager, unrerzellter
häuser und Freihcfen. W
Hallen, bager"
häuser, Freihl-
fe
n.
1. Was dar-
unter verstan-
den wird.
é. 60. Das Recht, fremde, unverzollte Waaren auf gewisse Zeit in ei= 2. Riederlags-
nem Paͤckhofe niederzulegen, heißt das Niederlagsrecht, diese Zeit die Lagerftist, enl
und die Gebuͤhr fuͤr die Benutzung das Lagergeld.
Das Niederlagsrecht wird nur Kaufleuten, Spediteuren und Fabrikan-
ten, und auch diesen nur fuͤr solche fremde Waaren bewilligt, von welchen der
Durchgangszoll geringer als der Eingangs= oder als der Ausgangsgoll, oder als
beide zusammen ist, und welche nicht durch die besondern Packhofsregularive von
der Lagerung ausgeschlossen sind. «
Auf Wein findet das Niederlagsrecht nur ausnahmsweise und nur dann
Anwendung, wenn dazu geeignete Raͤume im Packhofe vorhanden sind, und die
Weine keine Behandlung erfordern.
Die Lagerfrist soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
é. 61. Das Lagergeld wird für jeden Packhof nach dem örtlichen Kosten= 2 Betrag des
bedarf besonders festgesiellt, darf jedoch (wo die Niederlagen für Rechnung deß 2½
Staates verwaltet werden) die folgenden Sütze nicht überschreiten.
Für das Lager monatlich
a) von trockenen Waaren vom Centner #/# haler,
b) von flüssigen Waaren vom Centner #u# Thaler.
(No. 1807.) (. 62.