Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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3. Besondert é. 70. Für jeden Ort, wo ein Zoll-Lager vorhanden ist, sollen die na- 
boger-Reguls heren Bedingungen der Benutzung und die orschriften über die Abfertigung, 
½ durch ein von dem Finanzminister zu relespdes Regulativ bestimmt werden, 
welches in dem Geschaftslokale des Haupt-Zollamtes auszuhängen ist. 
C. Oeffentliche 8. 71. Wo drtliche Pedurnise es erfordern, koͤnnen auch Waaren, 
Kredlt,Lager. welche auf Begleitschein No. II. zum Verbrauch im Lande eingegangen sind, bis 
zur Entrichtung des darauf haftenden Eingangszolls in oͤffentlichen Niederlagen 
unter Verschluß der Zollbehoͤrde gelagert werden. 
Auf Niederlagen dieser Art finden die Vorschristen der 96. 60 — 66. 
ebenfalls Anwendung, mit der Maaßgabe jedoch, daß die Lagerungsfrist sich der 
Regel nach nicht über 6 Monate und bei längerer Lagerung wenigstens nicht 
über das Kalenderjahr des Eingangs hinaus erstrecken darf. 
D. Privat-La- 6. 72. Niederlagen fremder unverzollter Waaren in Privatraͤumen unter 
der. Mg dar oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden heißen Privatlager, und sind entweder 
nuter rerslan= Kreditlager, wenn Waaren, welche bloß zum Absatze im Inlande bestimmt sind, 
den wird. zur Sicherung des Staats wegen des darauf ruhenden aber kreditirten Ein- 
gangszolles niedergelegt werden, oder Transstlager, wenn die zu lagernden Waa- 
ren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind. 
2. Beschrän, é. 73. Bei Privat-Kreditlagern darf die Lagerungsfrist sich der Regel 
langen dersei gach nicht über 6 Monate und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht 
über das Kalenderjahr des Eingangs binaus erstrecken. Privat-Transitlager 
finden für Waaren, bei welchen es auf die Festhaltung der Identität ankömmt, 
in der Regel nicht Statt. 
Dem Ermessen des Finanzministers bleibt es überlassen, wo und unter 
welchen, in sedem einzelnen Falle festzusetzenden Bedingungen, ein Privatlager 
zu bewilligen, ob dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschränken sey. 
3. Verpfllch- 8. 74. Der Inhaber eines Privatlagers haftet fuͤr die Abgaben von 
tungen de, den zum Lager verabfolgten Waaren, insofern er die Entrichtung der Abgaben 
Vrivatlagers. an Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nicht 
nachweiset. 
a. Privatlager . 75. Was die Bewilligung der Privatlager von fremdem Wein be- 
lu fremdem triffk, so werden die Bedingungen, unter welchen sie zulässig ist, und die nähe- 
« ren Verpflichtungen der Lagerinhaber durch ein besonderes Regulativ des Finanz- 
Ministers bestimmt. 
  
Dritter Abschnitt. 
Von Verkehrs-Erleichterungen, Befreiungen und Ausnahmen. 
W# « XM Bei Versendungen inlaͤndischer Waaren und allgemein der im 
reien 
din da erkehr stehenden Gegenstaͤnde aus dem Inlande durch das Ausland 
as Auslaud nach 
nach dem In- 
lande.
	        
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