Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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nach dem Inlande (8. 41. des Zollgesetzes) ist dem Zollamte der Ausgangsstation 
eine Deklaration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden 
Waaren und deren Bestimmungsort anzugeben ist. 
Es eritt sodann die Revisson und, der Regel nach, der amtliche Ver- 
schluß der Waaren ein, und der Absender erhält die hienach bescheinigte Dekla- 
ration, auf welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wledereingangs-Amte ver- 
stattete Frist bemerkt wird, zurück. 
Bei letztgedachtem Amte werden die Gegenstände auf den Grund der zu 
übergebenden Deklaration revidirt und, nach richtigem Befund, unter Legitima- 
hesesben zum Transport durch den Grenzbezirk nach dem Bestimmungsort 
abgefertigk. 
Sind die Waaren von der Beschaffenheic, daß ein sicherer Verschluß 
nicht angebracht werden kann, so müssen sie ihrer Art und Menge nach beson- 
ders kenntlich beschrieben werden. 
Bei derartigen Versendungen von Flüssigkeiten muß außer der Verschluß- 
Anlage, bei Branntweinen jedesmal die Alkoholstärke nach dem Alkoholometer 
von Tralles geprüst und im Deklarationsscheine bemerkt, auch hiernach die NRe- 
visson beim Wiedereingange vorgenommen werden; — bei Weinen für jedes 
Faß oder für Fässer, welche einerlei Weingattung enthalten, ein mit demselben 
Wein gefülltes Probefläschchen mit dem Amtsstegel versiegelt und dem Dekla- 
rationsscheine beigefügt werden. "„ 
Die Abfertigung und Verschlußanlegung kann für die zum Wiederein- 
gang bestimmten Waaren auch schon bei Aemtern im Innern, welche hiezu mit 
den nsthigen Requisiten versehen sind, Statt finden, und bedarf es für diesen Fall 
bei dem Ausgangsamt nur der Rekognition des Perschlusses. 
Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren ist für 
den E——— durch pfandweise Hinterlegung oder durch Bürgschaft Sicher- 
eit zu leisten. 
Wird bei dem Transport von fremden Waaren, welche unter Zollkon= 
trolle stehen, zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Aus- 
gangs= und dem Wiedereingangs-Amte zur Revision gestellt und der richtige Aus- 
gang resp. der Wiedereingang auf dem Begleitschein bescheinigt werden. 
. 77. Wegen der Bedingungen und Kontrollmaaßregeln, unter welchen U. Meß= und 
inländische Fabrikanken, die mit eigenen Fabrikaren fremde Messen beziehen, den Muttverlett. 
unverkauften Theil dieser erweislich eigenen Fabrikare ohne Entrrichtung des Ein-läwdischer Fa- 
gangszolls zurückbringen können (Zolgesetz §. 42.) wird das Nähere durch ein deikaten Und 
Produzemen 
von dem Finanzminister zu erlassendes besonderes Regulativ bestimmt. 8 ausländl 
der Messen. 
6. 78. Inländische Handwerker, welche die Märkte in benachbarten Or= # Besach be- 
ten des Auslandes mit ihrer selbst verfertigten Waare, die jedoch kein Gegen- nachbaren 
stand der Verzehrung seyn darf, besuchen, können den unverkauften Theil der- « 
selben unter folgenden Bedingungen zollfrei wieder einfuͤhren: 
(No. 1867.) 32 a) die
	        
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