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in den Monaten Marz, April, August und September
die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Juni und Juli
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.
Ausnahmen hiervon finden nur Statt:
a) in Anschung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten ver-
sendet werden, oder welche Extrapost-Reisende mie sich führen, was sich
bite uf den Transport von Kaufmannswaaren durch Extrapost nicht
erstreckt;
b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubniß des betreffenden Haupt-
Zollamts oder Neben-Zollamts Ister Klasse, soweit letzteres zur Ab-
fertigung der Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginn des Trans-
ports ertheilt worden ist.
Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die
S:raße und geit, für welche er gülkig ist, bezeichnen.
6. 87. Der zum Transport von Waaren und Sachen innerhalb des 5. Von wem
Grenzbezirks erforderliche Ausweis, dessen Erkheilung die Ueberzeugung der Be- #eeeo4,
hörde von dem Vorhandensepn und der Verzollung oder zollfreien Abstammung theilt wird.
der dabei in Rede stehenden Gegenstände voraussetzt, wird ausgestellt:
a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenz-gollamte, bei
welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht;
b) beim Uebergange aus dem Dinnenlande in den Grenzbezirk von den-
jenigen Aemrern und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie,
welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermcdchtigt sind;
c) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll-
oder Expeditionsstelle;
d) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse des
Orts und der nächsten Umgegend, sowie Inbaber größerer Gewerbe-
aäne über Gegenstände ihres Gewerbes selbst Versendungsscheine
ausstellen.
6 88. Die im 3. 35. des Zollgesetzes vorbehaltenen Kontroll-Maaßre= B. Kentroll,
geln sollen nach der Eigenrhümlichkeit des zu beaussichtigenden Handels= oder ung der ea
Gewerbebetriebs vorgeschrieben werden. werbtrelben=
tn.
6. 89. Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirke ein Handlungs-
buch zu führen, worin rücksichtlich aller unmitrelbar aus dem Auslande bezoge-
nen Waaren beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem
die Verzollung Statt gefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande
empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten seyn muß.
6. 90. Krämer und andere Gewerbtreibende, welche sich in dem Grenz-
bezirke in Orten unter 1500 Einwohnern niedergelassen haben, dürfen Makerial-,
Soczerei= und Stuhlwaaren nur dann unmittelbar aus dem Auslande einführen,
(No. 1867.) wenn