wenn sie ordnungsmaͤßige, kaufmaͤnnische Buͤcher fuͤhren und die besondere Er-
laubniß der betreffenden Behoͤrden erhalten haben.
Ist letzteres nicht der Fall, so duͤrfen dergleichen Kraͤmer und Gewerb-
treibende Waaren fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche ord-
nungsmdßige Bücher führen, beziehen, solche lediglich in ihrem Laden absetzen
und keine Versendung davon machen.
6. 91. Hausirgewerbe dürsen im Grenzbezirke nur mit besonderer Er-
laubniß und unter denjenigen Beschränkungen betrieben werden, welche zum Zwecke
des Zollschutzes bereits bestehen oder noch weiter angeordnet werden.
Auf Material= und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure
aller Art, sowie auf Zeuge, die aus Baumwolle, Seide oder Wolle, ganz oder
tuu Bermischung mit anderen Stoffen, gefertigt sind, soll sich die Ersaub nicht
erstrecken. -
* nn der 6. 92. Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke be-
Stamelende zogenen Waaren ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einem höhern
eeeT Eingangszoll, als vier Thaler vom Centner, belegt ist, und ihre Menge einen
Vren Beirke iertelcentner übersteigt, verbunden, die im Grenzbezirke empfangene Bezettelung
-ksesisen= innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist der darin genannten, oder so-
im Wertze fern keine benannt ist, derjenigen Diensistelle, an welche der Bestimmungsort in
dieser Beziehung gewiesen ist, und zwar vor der Abladung # isiren vorzu-
legen. Auf Erfordern sind auch die Waaren, bevor sie abgeladen werden, zur
Revision zu stellen.
Kann für solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht angegeben
werden, so müssen sie der Dienststelle desjenigen Orts zur Besichtigung gestellt
werden, wo der erste Absatz von den geladenen Waaren geschehen soll.
2, . 93. Wer im Binnenlande folgende Waaren-Artikel, als
Dechenene 1) baumwollene und dergleichen mit andern Gespinnsten gemischte
Binwensange Stuhlwaaren und Zeuge,
lig sind 2) Zucker aller Art,
brnse. 3) Kaffe,
sender. · 4) Tabacks-Fabrikate,
5) Wein und
6) Branntwein aller Art,
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuge,
sowie des Zuckers, einen halben Centner Nettogewicht, und die der anderen
Waaren einen Centner Nettogewicht uͤbersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen.
Derselbe muß enthalten:
a) Vor- und Zunamen des Waarenfuͤhrers und des Waaren-Em-
pfaͤngers;
b) die Menge der Waaren (von den unter 1. bis 4. genannten nach Cent-
ner und Pfunden, von Wein und Brannrwein nach Oxhoften und Ei-
mern) in Buchstaben; di
e) die