Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

c) die Gattung der Waaren; 
d) die Anzahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern; 
e) den Bestimmungsort und den Ablieferungstermin, den letzteren mit 
Buchstaben, und 
fden Vor= und Zunamen des Versenders, den Versendungsork, den 
Tag und das Jahr der Absendung. 
Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll= oder Kon- 
krollstelle des Absendungsorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Be- 
ziehung gewiesen ist, zum Bistren und Abstempeln vorgelegt, auch die Waare 
auf Verlangen zur Revision gestellt werden. 
Von der PVorlage an die Zoll= oder Kontrollstelle sind die Frachtbriefe 
ausgenommen, welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei 
über Gegenstände seines Gewerbes, oder von einem Weinbergs-Besitzer über 
eigenes Erzeugniß an Wein ausgestellt werden; jedoch muß diese Eigenschaft des 
Ausstellers in dem Frachtbriefe neben der Unterschrift angegeben und von der 
Ortsbehörde oder einer Zoll= oder Kontrolstelle beglaubigt seyn. 
8. 94. Der Empfaͤnger solcher Waaren ist verpflichtet, gleich nach der v. Vorschrif- 
Ankunft derselben den Frachrbrief der betreffenden Zoll= oder Kontrollstelle vor= ## für de- 
zulegen, welche denselben, wo nöthig, nach vorgängiger Revision der Waaren, ofünger. 
abgestempelt zurückgiebt. 
Eine Ausnahme hiervon machen Fabrikanten von baumwollenen Waaren, 
welche Gewebe zur weiteren Veredelung, ingleichen Privatpersonen, welche Wein 
zum eigenen Gebrauche, nicht über einen Orhoft, und diejenigen, welche Brannt- 
wein aus Brennereien des eigenen Landes erhalten; jedoch müssen sie die Fracht- 
briefe ein Jahr lang aufbewahren und auf Erfordern vorlegen. 
6 95. Sollen Gegenstände, welche nach §. 93. mit einem Frachtbriese c. Besondere 
versehen seyn müssen, auf Jahrmärkte gebracht werden, so muß der Versender E 
der betreffenden Zoll= oder Kontrollstelle ein Verzeichniß übergeben, worin die Vorkehr. 
Zahl und das Gewicht der zu versendenden Ballen oder Kisten 2c., die Gattung 
der darin befindlichen Waaren, der Markt-Ort, wohin der Transport geht, und 
die Frist, binnen welcher der unverkaufte Theil der Waaren zurückkehren soll, 
angegeben ist. 
Dieses Verzeichniß dient, nachdem es visirt und abgestempelt worden, für 
den Weg zum Markte und von dort zurück als Transport-Bescheinigung. 
Erfolgt jedoch am Markt-Orte eine Zuladung solcher Waaren, so muß 
darüber ein besonderes Verzeichniß gesertigt und von der Kontrollstelle im Markt- 
Orte visirt und abgestempelt werden. 
6. 96. Sowohl die amtlichen Bezektelungen aus dem Grenzbezirke, als z. Algemelne 
die für den Transport im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe müssen mit der esten 
Ladung vollkommen übereinstimmen, und es werden solche, wo diese Uebereinstim= vort der im 
mung mangelt, als gar nicht vorhanden angesehen. Es kann daher der Fracht,e 
brief oder die amtliche Bezettelung über eine geringere Menge eben so wenig gen Waaren. 
als Bescheinigung für eine größere Ladung gelten, als es zulässig ist, mit einer, 
(No. 1807.) Jahrgaug 183#. K auf
	        
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